RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084105 Entscheidungsdatum23.10.1990 Geschäftszahl10ObS216/90; 10ObS65/91; 10ObS287/02g; 10ObS395/02i; 10ObS22/16g NormASVG §162 Abs3 RechtssatzDer Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog (vgl § 14 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MSchG), weil sie gemäß § 162 Abs 1 letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte.Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, MSchG), weil sie gemäß Paragraph 162, Absatz eins, letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 10 ObS 216/90 Veröff: SSV-NF 4/131 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 65/91 Beisatz: Auch dann, wenn zwischen dem Ende des Karenzurlaubsgeldbezugs (hinsichtlich des ersten Kindes) und des Beginns der Schutzfrist (hinsichtlich des zweiten Kindes) infolge eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wurde, jedoch ohne das Beschäftigungsverbot die Beschäftigung nach dem Ende des Karenzurlaubs wieder aufgenommen worden wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 5/32Beisatz: Auch dann, wenn zwischen dem Ende des Karenzurlaubsgeldbezugs (hinsichtlich des ersten Kindes) und des Beginns der Schutzfrist (hinsichtlich des zweiten Kindes) infolge eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wurde, jedoch ohne das Beschäftigungsverbot die Beschäftigung nach dem Ende des Karenzurlaubs wieder aufgenommen worden wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 5/32 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 287/02g Auch; Beisatz: Für die Bemessung des für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbots gebührenden Wochengelds ist der Beobachtungszeitraum vom Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbots zurückzurechnen. (T2); Beisatz: Im Fall eines "durchgehenden" Beschäftigungsverbotes (zuerst nach §3 Abs3 MSchG, dann nach §3 Abs1 MSchG) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Versicherungsfalls der Mutterschaft voneinander zu unterscheidende Ansprüche auf Wochengeld ausgelöst werden, je nachdem, ob die Schwangere dem individuellen oder dem generellen Beschäftigungsverbot unterliegt. Ab dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes ist eine Neubemessung des Wochengelds im Sinne des §162 Abs3 ASVG erforderlich. (T3); Veröff: SZ 2002/140 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 395/02i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn die Schwangere nach Ablauf des individuellen Beschäftigungsverbots (nach §3 Abs3 MSchG) ihre Beschäftigung wieder aufgenommen und mit dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes (nach §3 Abs1 MSchG) einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld erworben hat, muss daher auch das Wochengeld neu berechnet werden. Dabei ist dieser neuerliche Beginn des Wochengeldanspruches als maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Wochengeldes anzusehen. (T4) TE OGH 2016-03-15 10 ObS 22/16g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084105
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.