RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044631 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl10ObS348/90; 10ObS27/92; 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10Ob2152/96k; 2Ob249/98a; 4Ob1/99x; 9Ob157/99z; 9Ob273/01i; 5Ob234/01z; 9ObA253/01y; 1Ob69/02g; 9Ob125/02a; 1Ob26/02h; 8Ob45/02d; 8Ob67/04t; 7Ob302/04v; 8ObA6/06z; 2Ob8/06z; 7Ob65/09y; 8Ob11/09i; 3Ob96/09b; 6Ob230/09f; 8Ob107/09g; 8Ob1/10w; 4Ob14/11d; 9ObA41/11m; 8ObA43/11y; 1Ob97/13s; 3Ob192/13a; 8ObA19/14y; 10ObS34/14v; 10ObS139/15m; 10ObS33/17a; 3Ob227/17d; 3Ob26/18x; 1Ob87/18b; 3Ob121/18t; 3Ob140/18m; 8Ob169/18p; 9ObA52/19s; 2Ob105/22p; 10Ob28/22y; 6Ob35/23z; 8Ob79/23k; 2Ob115/23k; 2Ob31/24h; 5Ob120/24v; 1Ob174/25g NormZPO §538 RechtssatzBei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 10 ObS 348/90 TE OGH 1992-02-11 10 ObS 27/92 Auch; Beisatz: Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90). (T1) TE OGH 1996-01-30 1 Ob 575/95 Auch TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. (T2) TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2152/96k Auch; nur T2 TE OGH 1998-10-29 2 Ob 249/98a Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999-02-04 4 Ob 1/99x Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z Auch; nur T2 TE OGH 2001-11-14 9 Ob 273/01i nur T2; Beisatz: Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen. (T4) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 234/01z Vgl auch; nur T3 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 253/01y Auch; nur T2 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 69/02g Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen. (T5) TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 26/02h Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen. (T6) TE OGH 2002-10-17 8 Ob 45/02d TE OGH 2004-07-16 8 Ob 67/04t Auch TE OGH 2004-12-22 7 Ob 302/04v Vgl auch TE OGH 2006-03-30 8 ObA 6/06z nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. (T7) TE OGH 2006-08-31 2 Ob 8/06z TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y Auch TE OGH 2009-07-30 8 Ob 11/09i Auch; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T8) TE OGH 2009-08-26 3 Ob 96/09b Auch; nur T3 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f Beis wie T1; Beisatz: Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98). (T9) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 107/09g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-03-23 8 Ob 1/10w Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 41/11m Vgl auch TE OGH 2011-12-20 8 ObA 43/11y Auch TE OGH 2013-06-27 1 Ob 97/13s Auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 192/13a Auch TE OGH 2014-03-24 8 ObA 19/14y Auch TE OGH 2014-04-23 10 ObS 34/14v Auch; nur T3 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 139/15m Auch TE OGH 2017-03-21 10 ObS 33/17a Auch TE OGH 2018-01-24 3 Ob 227/17d Auch; Nur T2 TE OGH 2018-02-21 3 Ob 26/18x Auch; nur T2 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 87/18b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 121/18t Auch; nur T2 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 140/18m Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10) TE OGH 2019-01-25 8 Ob 169/18p TE OGH 2019-06-25 9 ObA 52/19s Auch TE OGH 2022-09-06 2 Ob 105/22p TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y Vgl; Beisatz: Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen. (T11) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 35/23z TE OGH 2023-08-29 8 Ob 79/23k vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T12) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 115/23k Beisatz: Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat. (T13)Beisatz: Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat. (T13) TE OGH 2024-03-21 2 Ob 31/24h vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v vgl TE OGH 2025-12-16 1 Ob 174/25g Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044631
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.