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{'item': '1Ob21/90; 1Ob628/92; 2Ob2311/96h; 9Ob2169/96b; 8Ob167/99p; 2Ob120/08y; 1Ob63/11p; 2Ob85/11f; 2Ob168/12p; 9Ob6/16x; 2Ob206/16g; 6Ob137/20w; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022721 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl1Ob21/90; 1Ob628/92; 2Ob2311/96h; 9Ob2169/96b; 8Ob167/99p; 2Ob120/08y; 1Ob63/11p; 2Ob85/11f; 2Ob168/12p; 9Ob6/16x; 2Ob206/16g; 6Ob137/20w; 1Ob36/23k; 1Ob37/24h; 6Ob210/23k NormABGB §1295 Ia3e RechtssatzAlternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-24 1 Ob 21/90 Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92 Beisatz: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde. (T1) TE OGH 1996-10-17 2 Ob 2311/96h Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2) TE OGH 1996-10-30 9 Ob 2169/96b Vgl auch; Veröff: SZ 69/245 TE OGH 1999-08-26 8 Ob 167/99p Auch TE OGH 2008-06-26 2 Ob 120/08y Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich. (T3) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p Auch; Beis wie T1 nur: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. (T4) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 168/12p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-29 9 Ob 6/16x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g Beis wie T3 TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T5) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 37/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit liegt dies schon deshalb vor, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T6) Beisatz: Hier: Shitstorm. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022721

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.