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Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224
) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302
) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient.Ein allgemein strafbares Delikt (hier: Paragraphen 223, 224,
) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302,
) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-30 15 Os 98/90 TE OGH 1991-02-15 16 Os 43/90 Vgl aber; Beisatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311
) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: § 223 Abs 2, 224
) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Relation zu §§ 223, 224
). Letztere Prämisse trifft aber auf eine Urkundenfälschung in Relation zu einer Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung die Urkundenfälschung keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung bildet (vgl hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu. (T1) Veröff: EvBl 1991/118 S 511 = RZ 1991/69 S 206Vgl aber; Beisatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: Paragraph 311,
) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: Paragraph 223, Absatz 2, 224,
) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu Paragraph 302, Absatz eins, in Relation zu Paragraphen 223, 224,
). Letztere Prämisse trifft aber auf eine Urkundenfälschung in Relation zu einer Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung die Urkundenfälschung keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung bildet vergleiche hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu. (T1) Veröff: EvBl 1991/118 S 511 = RZ 1991/69 S 206 TE OGH 2010-03-02 14 Os 129/09s Vgl; Bem: Hier: Dies trifft auf die - hier aktuelle - Misshandlung eines Festzunehmenden nicht zu, weil einem Beamten eine Befugnis hiefür auch in abstracto niemals zukommt und [eine solche] daher auch nicht missbraucht werden kann. (T2) TE OGH 2018-10-09 14 Os 76/18k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091432
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.