Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

15Os110/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.10.1990 Geschäftszahl15Os110/90 NormStGB §48 Abs3;

StVG §16 Abs2 Z12;

StVG §17 Abs4;

RechtssatzAus § 17 Abs 4 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 12 StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (§ 48 Abs 3 StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden.Aus Paragraph 17, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (Paragraph 48, Absatz 3, StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/30 15 Os 110/90 RechtssatznummerRS0087514

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.