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{'item': 'Bkd127/89; 10Bkd4/94; 16Bkd5/98; 11Bkd9/00; 9Bkd3/02; 6Bkd1/04; 14Bkd4/05; 10Bkd8/05; 16Bkd4/06; 16Bkd5/06; 1Bkd7/08; 6Bkd5/09; 12Bkd2/10; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072230 Entscheidungsdatum12.06.2024 GeschäftszahlBkd127/89; 10Bkd4/94; 16Bkd5/98; 11Bkd9/00; 9Bkd3/02; 6Bkd1/04; 14Bkd4/05; 10Bkd8/05; 16Bkd4/06; 16Bkd5/06; 1Bkd7/08; 6Bkd5/09; 12Bkd2/10; 23Os1/14s; 20Ds5/18t; 23Ds2/18y; 20Ds4/20y; 20Ds11/20b; 28Ds1/20s; 29Ds1/21z; 28Ds12/21k; 24Ds20/22h; 21Ds1/23v; 22Ds2/24z NormRAO §9 Abs1 Rechtssatz§ 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen (hier, der gegenüber einer juristischen Person erhobenen beleidigenden Vorwurf eines "sozialistisch geführten Pleitebetriebs").Paragraph 9, Absatz eins, RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen (hier, der gegenüber einer juristischen Person erhobenen beleidigenden Vorwurf eines "sozialistisch geführten Pleitebetriebs"). EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-05 Bkd 127/89 TE OGH 1994-09-26 10 Bkd 4/94 Vgl auch TE OGH 1998-06-22 16 Bkd 5/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T1) TE OGH 2001-02-26 11 Bkd 9/00 Vgl auch; Beisatz: Selbst allenfalls überzogene Unmutsäußerungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen, vermögen keine disziplinäre Verantwortlichkeit zu begründen (so schon 10 Bkd 4/96). (T2) TE OGH 2002-12-09 9 Bkd 3/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf, die Behauptungen der Gegenseite näherten sich dem Prozessbetrug. (T3) TE OGH 2004-10-18 6 Bkd 1/04 nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende oder unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten den Gesetzen. (T4) TE OGH 2006-05-08 14 Bkd 4/05 Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2006-05-22 10 Bkd 8/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie würde in unsachlicher Art und Weise ausländische Straftäter bevorzugen. (T5) TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 4/06 Auch; nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T6) TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 5/06 Vgl auch; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T7) TE OGH 2009-06-15 1 Bkd 7/08 Vgl; Beisatz: Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine ihm vom Mandanten erteilte Information in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Bei einer so schwerwiegenden Behauptung wie dem Vorwurf fortgesetzten korrupten Verhaltens von Polizeibeamten darf er sich damit aber nicht begnügen. Vielmehr hat er die Vorwürfe so weit als möglich, so etwa durch geeignete Fragestellung nach den konkreten Tatumständen, abzuklären, um so zumindest näherungsweise den Wahrheitsgehalt bestimmen zu können. Auch dann hätte er lediglich auf eine nach den Informationen des Mandanten bestehende Verdachtslage zu verweisen gehabt, nicht jedoch apodiktische Behauptungen aufstellen dürfen. Die gewissenhafte Informationsaufnahme, wohl auch unter gleichzeitiger Belehrung des Mandanten über allfällige strafrechtliche Folgen, ist eine selbstverständliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes und erfließt direkt aus § 9 RAO, der den Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Disziplinarbeschuldigte sein Vorbringen im Schriftsatz auf Informationen seines Mandanten gründete, ist ihm daher der Vorwurf der leichtfertigen Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu machen. Dies um so mehr, als die erhobenen Anschuldigungen gegen den Polizisten mit dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dem Vorwurf der unzulässigen Beschäftigung von Ausländern, in keinem erkennbaren Zusammenhang standen und somit für einen Erfolg im Rechtsmittelverfahren irrelevant waren. (T8)Vgl; Beisatz: Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine ihm vom Mandanten erteilte Information in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Bei einer so schwerwiegenden Behauptung wie dem Vorwurf fortgesetzten korrupten Verhaltens von Polizeibeamten darf er sich damit aber nicht begnügen. Vielmehr hat er die Vorwürfe so weit als möglich, so etwa durch geeignete Fragestellung nach den konkreten Tatumständen, abzuklären, um so zumindest näherungsweise den Wahrheitsgehalt bestimmen zu können. Auch dann hätte er lediglich auf eine nach den Informationen des Mandanten bestehende Verdachtslage zu verweisen gehabt, nicht jedoch apodiktische Behauptungen aufstellen dürfen. Die gewissenhafte Informationsaufnahme, wohl auch unter gleichzeitiger Belehrung des Mandanten über allfällige strafrechtliche Folgen, ist eine selbstverständliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes und erfließt direkt aus Paragraph 9, RAO, der den Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Disziplinarbeschuldigte sein Vorbringen im Schriftsatz auf Informationen seines Mandanten gründete, ist ihm daher der Vorwurf der leichtfertigen Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu machen. Dies um so mehr, als die erhobenen Anschuldigungen gegen den Polizisten mit dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dem Vorwurf der unzulässigen Beschäftigung von Ausländern, in keinem erkennbaren Zusammenhang standen und somit für einen Erfolg im Rechtsmittelverfahren irrelevant waren. (T8) TE OGH 2010-02-15 6 Bkd 5/09 nur: § 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T9)nur: Paragraph 9, Absatz eins, RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T9) TE OGH 2010-11-29 12 Bkd 2/10 Auch; nur T9 TE OGH 2014-11-11 23 Os 1/14s Auch TE OGH 2018-10-16 20 Ds 5/18t Auch TE OGH 2019-01-17 23 Ds 2/18y Auch TE OGH 2020-07-14 20 Ds 4/20y Vgl TE OGH 2021-03-09 20 Ds 11/20b Vgl TE OGH 2021-09-23 28 Ds 1/20s Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf der Falschaussage gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt im Hinblick auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Zivilverfahren. (T10) TE OGH 2022-03-28 29 Ds 1/21z Vgl TE OGH 2022-08-23 28 Ds 12/21k Vgl TE OGH 2023-04-26 24 Ds 20/22h vgl TE OGH 2023-09-28 21 Ds 1/23v vgl TE OGH 2024-06-12 22 Ds 2/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072230

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