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{'item': ['10ObS333/90', '10ObS101/94', '10ObS183/95', '10ObS154/03z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.11.1990 Geschäftszahl10ObS333/90; 10ObS101/94; 10ObS183/95; 10ObS154/03z NormASGG §66; ASGG §77; RechtssatzDurch § 66 ASGG werden die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl 2 zu § 66). Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77).Durch Paragraph 66, ASGG werden die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (Paragraph 77, ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl 2 zu Paragraph 66,). Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu Paragraph 77,). EntscheidungstexteTE OGH 1990/11/06 10 ObS 333/90 Veröff: SZ 63/195 = SSV-NF 4/141 TE OGH 1994/10/18 10 ObS 101/94 Auch; Veröff: SZ 67/176 TE OGH 1995/10/17 10 ObS 183/95 nur: Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77). (T1) Beisatz: Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. (T2) nur: Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu Paragraph 77,). (T1) Beisatz: Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. (T2) TE OGH 2003/11/18 10 ObS 154/03z nur: Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem das Rechtsmittel erhoben hat. (T3); Beisatz: Mutwillen oder Schlechtgläubigkeit ist nicht anzunehmen, wenn das Gericht zweiter Instanz die außerordentliche Revision für zulässig erklärt hat. (T4) RechtssatznummerRS0085590

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.