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{'item': '14Os103/90; 15Os65/91; 12Os163/91; 12Os9/95; 15Os59/96 (15Os60/96; 15Os81/96); 12Os51/02; 14Os17/03; 15Os3/04; 14Os142/07z; 14Os187/08v; 14O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100062 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl14Os103/90; 15Os65/91; 12Os163/91; 12Os9/95; 15Os59/96 (15Os60/96; 15Os81/96); 12Os51/02; 14Os17/03; 15Os3/04; 14Os142/07z; 14Os187/08v; 14Os28/09p (14Os29/09k); 11Os161/19i; 11Os47/20a; 13Os105/25b; 11Os27/26v NormStPO §285a Z1 RechtssatzEin nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß Paragraphen 3, 268, StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (Paragraph 285 a, Ziffer eins, dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-06 14 Os 103/90 TE OGH 1991-06-27 15 Os 65/91 Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung ist die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO). (T1)Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung ist die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 268, Absatz eins, letzter Satz StPO). (T1) TE OGH 1992-01-23 12 Os 163/91 Vgl auch TE OGH 1995-01-26 12 Os 9/95 TE OGH 1996-05-14 15 Os 59/96 TE OGH 2002-06-26 12 Os 51/02 Beisatz: Soferne nicht konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Handlungsunfähigkeit des Angeklagten vorliegen. (T2) TE OGH 2003-02-11 14 Os 17/03 Vgl; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T3) TE OGH 2004-01-29 15 Os 3/04 Auch TE OGH 2008-03-11 14 Os 142/07z Vgl auch; Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Angeklagten oder des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern. (T4) TE OGH 2009-02-17 14 Os 187/08v Vgl; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5) TE OGH 2009-04-21 14 Os 28/09p Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T7); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T8); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T9)Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T7); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 57, Absatz 2, StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T8); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StPO. (T9) TE OGH 2020-02-18 11 Os 161/19i TE OGH 2020-09-15 11 Os 47/20a Vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 105/25b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-04-21 11 Os 27/26v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100062

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.