RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036608 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl9ObA259/90; 6Ob1525/92; 9ObA1028/92; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9Ob179/98h; 9ObA9/00i; 7Ob61/01y; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 1Ob26/12y; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i; 6Ob204/15s; 1Ob213/17f; 10ObS37/23y; 1Ob101/24w NormZPO §148 RechtssatzDer OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. Er ist aber der Ansicht, dass diese Frist jedenfalls nur dann in Lauf gesetzt werden kann, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-07 9 ObA 259/90 Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172 TE OGH 1992-02-27 6 Ob 1525/92 Auch TE OGH 1992-09-16 9 ObA 1028/92 TE OGH 1994-02-15 10 Ob 1505/94 Auch TE OGH 1998-01-20 2 Ob 366/97f nur: Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kann bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T1) TE OGH 1998-07-08 9 Ob 179/98h nur: Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T2) TE OGH 2000-04-26 9 ObA 9/00i TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y Auch TE OGH 2002-03-27 9 ObA 57/02a nur T2; Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3) TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a TE OGH 2005-04-27 3 Ob 34/05d TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z nur T1 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 26/12y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f nur T1 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. (T4) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 204/15s Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine unvertretene Partei davon ausgeht, dass das Absenden eines Telefaxes vor 24 Uhr ausreichend ist und es nicht auf das Einlangen bei Gericht ankommt, sodass sie auch nach Kontrolle des auf den Folgetag 00:15 Uhr lautenden Sendevermerks keine fachliche Beratung einholt. (T5) TE OGH 2017-11-29 1 Ob 213/17f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T6) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 37/23y vgl TE OGH 2024-07-24 1 Ob 101/24w Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T7) Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y.Anmerkung, So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036608
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