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{'item': '9ObA259/90; 1Ob373/98d; 8ObS82/99p; 9ObA9/00i; 10ObS117/02g; 3Ob264/04a; 9ObA79/04i; 16Ok47/05; 9ObA40/11i; 3Ob60/13i; 7Ob18/13t; 6Ob66/17z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036813 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl9ObA259/90; 1Ob373/98d; 8ObS82/99p; 9ObA9/00i; 10ObS117/02g; 3Ob264/04a; 9ObA79/04i; 16Ok47/05; 9ObA40/11i; 3Ob60/13i; 7Ob18/13t; 6Ob66/17z; 1Ob119/17g; 14Os93/18 (14Os94/18g); 5Ob229/21v; 10ObS37/23y NormZPO §146 IIIZPO §146 römisch drei RechtssatzIrrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz bisherigen objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-07 9 ObA 259/90 Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Vgl auch; Veröff: SZ 72/51 TE OGH 1999-08-26 8 ObS 82/99p Vgl auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T1) TE OGH 2000-04-26 9 ObA 9/00i TE OGH 2002-06-18 10 ObS 117/02g Beisatz: Hier: Übersehen, dass es sich um eine Sozialrechtssache handelt, und die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden- minderes Grad des Versehens. (T2) Beisatz: Zur Sorgfaltspflicht: Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. (T3) TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a Beisatz: Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist demnach im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. (T4) TE OGH 2005-01-11 9 ObA 79/04i Auch; Beisatz: Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung uU dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Fristversäumung als Folge eines nicht mehr entschuldbaren Organisationsmangels. (T6) TE OGH 2005-10-17 16 Ok 47/05 Ähnlich; Beisatz: Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss; Hier: Kein Organisationsverschulden, wenn bei einem größeren Unternehmen, bei dem Behördenkontakte nahezu alltäglich sind, bis dahin kein behördliches Schriftstück jemals verschwunden ist. Die Wiedereinsetzungswerberin durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniert, gab es doch für sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass die von ihr für diese Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht wären. (T7) TE OGH 2012-07-27 9 ObA 40/11i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2013-09-17 7 Ob 18/13t TE OGH 2017-05-29 6 Ob 66/17z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 119/17g Beis wie T5; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T8) Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T9) TE OGH 2018-10-09 14 Os 93/18 Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T10) TE OGH 2022-04-04 5 Ob 229/21v Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2023-06-22 10 ObS 37/23y vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036813

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.