RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051888 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl9ObA262/90; 9ObA105/93; 9ObA146/93; 8ObA208/95 (8ObA209/95); 9ObA125/95; 9ObA180/95; 9ObA158/97v; 9ObA272/97h; 9ObA242/97x; 9ObA347/97p; 8ObA61/98y; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA113/98b; 9ObA193/00y; 9ObA145/02t; 9ObA10/03s; 8ObA95/03h; 9ObA151/03a; 9ObA143/03z; 8ObA61/07i; 8ObA6/09d; 8ObA45/11t; 9ObA92/13i; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA44/18p; 9ObA134/18y; 9ObA25/19w; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x; 9ObA6/25k; 8ObA21/25h NormArbVG §105 Abs3 Z2 lita RechtssatzEs reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-07 9 ObA 262/90 Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259 = RdW 1991,152 TE OGH 1993-06-09 9 ObA 105/93 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) Veröff: EvBl 1994/18 S 98 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93 nur: Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T2) Beisatz: Als derartiger personenbezogener Umstand ist auch eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährdet. (T3) Veröff: RdM 1994,29 (Kopetzki) = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) TE OGH 1995-04-20 8 ObA 208/95 Auch; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin brachte andere Mitarbeiter gegeneinander auf und führte dadurch ein gespanntes Betriebsklima herbei. (T4) Beis wie T1 TE OGH 1995-10-11 9 ObA 125/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 180/95 Beisatz: Hier: Durch grundsätzlich verschuldensunabhängige Krankenstände bzw die vielen Arztbesuche der Arbeitnehmerin wurde das Betriebsklima nachhaltig gestört, da sämtliche Mitarbeiterinnen die ihrer Ansicht nach nicht hinreichend begründeten regelmäßigen Leistungsstörungen nicht mehr hinnehmen wollten. (T5) TE OGH 1997-07-09 9 ObA 158/97v Auch; Beisatz: Hier: Facharzt eines Krankenhauses, der trotz Ermahnungen seine privaten Interessen (privates Ambulatorium) vor die dienstlichen Interessen stellte. (T6) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 272/97h Beisatz: Hier: Wiederholtes ständiges Zuspätkommen trotz Abmahnung, wobei sich die Unpünktlichkeit am Morgen auf den Betriebsablauf besonders nachteilig auswirkte. (T7) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 242/97x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-28 9 ObA 347/97p nur T2; Beisatz: Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens einer Verkäuferin ist grundsätzlich geeignet, diesen Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und berechtigt sind. (T8) Beisatz: Hier wurden solche den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalte nicht festgestellt. (T9) TE OGH 1998-03-12 8 ObA 61/98y Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerade in einem Kleinbetrieb kommt es in erhöhtem Ausmaß auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten Personen an. (T10) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k nur T2 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 21/98y Beisatz: Hier: Doppelverrechnungen von Ust und Vorschreibung erhöhter Instandhaltungskosten durch den bei einem Verwalter beschäftigten Arbeitnehmer, wodurch es zu einer - infolge Vertrauensverlust der Wohnungseigentumsgemeinschaft Verwalterkündigung kommen könnte - verneint. (T11) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 113/98b nur T2 TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint - häufige Krankenstände des Arbeitnehmers, wobei negative Auswirkungen auf das Betriebsklima oder andere Folgewirkungen der Absenzen weder behauptet noch bewiesen wurden. (T12) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 145/02t nur T2 TE OGH 2003-02-26 9 ObA 10/03s Vgl auch; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein. (T13)Vgl auch; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG geltend machen kann, müssen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein. (T13) TE OGH 2003-10-16 8 ObA 95/03h Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2004-01-21 9 ObA 151/03a Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2003/151 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z Beisatz: Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. (T14) Beis wie T3 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i nur T2 TE OGH 2009-02-23 8 ObA 6/09d TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t TE OGH 2013-08-27 9 ObA 92/13i Beis wie T14; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. (T15) TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x Vgl auch TE OGH 2016-01-27 9 ObA 74/15w Auch TE OGH 2018-06-28 9 ObA 44/18p Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2019-01-24 9 ObA 134/18y Beis wie T14; Beisatz: Abgemahnte alte Vorfälle können später nicht neuerlich als Entlassungs- bzw Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei späterer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens können aber die alten Vorfälle im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden. (T16) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w Beis wie T14 TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h Vgl; Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer lehnte es trotz wiederholter Ermahnungen ab, der Weisung der Arbeitgeberin zu entsprechen, bei der Arbeit an einer großen Walze seinen etwa 20 cm langen Bart in einem Bartschutznetz zu tragen, um zu verhindern, dass er in die Walze gezogen wird. Zudem hatte er bloß seine normale optische Brille getragen und war der wiederholten Aufforderung der Arbeitgeberin nicht nachgekommen, sich auf deren Kosten eine optische Schutzbrille zu besorgen, um das Eindringen von Metallspänen von der Seite in das Auge zu verhindern. Schließlich hatte der Arbeitnehmer die Sicherheitsanweisung der Arbeitgeberin, dass bei laufenden Walzen die Einhausung der Maschine verriegelt sein muss, insbesondere wenn er sich entfernt, nicht immer eingehalten. (T17) TE OGH 2024-04-25 8 ObA 16/24x vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k Beisatz wie T3; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-10-21 8 ObA 21/25h Beisatz wie T2 Beisatz wie T14: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051888
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.