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{'item': '1Ob665/90; 1Ob34/94; 1Ob45/04f; 3Ob179/07f; 5Ob111/08x; 7Ob73/09z; 5Ob146/09w; 6Ob183/10w; 10ObS90/20p; 10ObS160/20g; 5Ob17/21t; 5Ob183/24h'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038465 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl1Ob665/90; 1Ob34/94; 1Ob45/04f; 3Ob179/07f; 5Ob111/08x; 7Ob73/09z; 5Ob146/09w; 6Ob183/10w; 10ObS90/20p; 10ObS160/20g; 5Ob17/21t; 5Ob183/24h NormABGB §902 ZPO allg GOG §89 Abs1 WGG 1979 §22 Abs 2 Z2WGG 1979 §22 Absatz 2, Z2 RechtssatzEine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale. § 902 ABGB sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor.Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale. Paragraph 902, ABGB sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor. VfGH vom 11.10.1980, B 454/79; Veröff: ÖVA 1981,17 EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-14 1 Ob 665/90 Beisatz: Ob eine bestimmte Frist dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzurechnen ist, hängt nicht davon ab, in welcher Rechtsvorschrift sie angeordnet ist, sondern ob an ihre Einhaltung verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. (T1); Vgl; TE OGH 1994-11-23 1 Ob 34/94 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fristen des materiellen Rechtes sind Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft, insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung von Rechtsschutzanträgen im Verfahren außer Streitsachen sind, sind dem materiellen Recht zuzurechnen. (T2) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 45/04f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorbehaltsfrist gemäß Punkt 2.29.2 ÖNORM B 2110. (T3) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 179/07f Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob an die Einhaltung einer Frist verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen geknüpft sind, bestimmt sich nach dem teleologisch zu ermittelnden Inhalt der sie bedingenden Norm. (T4) Veröff: SZ 2008/28 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 111/08x Vgl; Beisatz: Die Frist des § 22 Abs 2 Z 2 WGG hat prozessrechtlichen Charakter, weil ihre Versäumung nur einen Ausschluss der Einwendungen im Schlichtungsstellenverfahren zur Folge hätte, nicht aber materiell-rechtliche Folgen zeitigen würde. (T5)Vgl; Beisatz: Die Frist des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG hat prozessrechtlichen Charakter, weil ihre Versäumung nur einen Ausschluss der Einwendungen im Schlichtungsstellenverfahren zur Folge hätte, nicht aber materiell-rechtliche Folgen zeitigen würde. (T5) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 73/09z Auch TE OGH 2010-04-20 5 Ob 146/09w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2010-10-11 6 Ob 183/10w Auch; Beisatz: Die verhandlungsfreie Zeit hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, die eine materiellrechtliche Frist ist. (T6) TE OGH 2020-09-01 10 ObS 90/20p Beis wie T1 TE OGH 2021-02-26 10 ObS 160/20g Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frist nach § 24c Abs 2 Z 2 KBGG ist eine materiell-rechtliche Frist. (T7)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frist nach Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, KBGG ist eine materiell-rechtliche Frist. (T7) TE OGH 2021-07-27 5 Ob 17/21t Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2024-12-18 5 Ob 183/24h Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038465

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.