← Österreich

{'item': '3Ob606/90; 6Ob529/91; 1Ob633/90; 8Ob1666/92; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 5Ob172/09v; 2Ob141/10i; 2Ob74/10m; 2Ob157/10t; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019975 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl3Ob606/90; 6Ob529/91; 1Ob633/90; 8Ob1666/92; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 5Ob172/09v; 2Ob141/10i; 2Ob74/10m; 2Ob157/10t; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 3Ob82/25t NormABGB §1042 B ABGB §1042 C1 RechtssatzVerwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-14 3 Ob 606/90 Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy) TE OGH 1991-03-21 6 Ob 529/91 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 633/90 TE OGH 1992-11-12 8 Ob 1666/92 Auch TE OGH 1993-02-25 2 Ob 506/93 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 41/00y Vgl auch; Beisatz: Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschussweise zur Verfügung gestellt. (T1) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 172/09v Vgl auch; Beisatz: Der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten ist dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T2) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Auch TE OGH 2010-11-11 2 Ob 74/10m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 157/10t Vgl aber; Vgl aber Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60Vgl aber; Vgl aber Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB und Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.