RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047376 Entscheidungsdatum15.11.1990 Geschäftszahl7Ob624/90; 8Ob540/91; 1Ob519/93; 8Ob595/93; 8Ob513/94; 7Ob194/98z; 3Ob106/17k NormABGB §97 RechtssatzIst ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen).Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach Paragraph 98, ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt vergleiche Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu Paragraph 97, ABGB mit weiteren Nachweisen). EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-15 7 Ob 624/90 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 540/91 Auch; nur: Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen). (T1) Beisatz: Es genügt, daß als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53083 ua). (T2)Auch; nur: Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt vergleiche Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu Paragraph 97, ABGB mit weiteren Nachweisen). (T1) Beisatz: Es genügt, daß als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53083 ua). (T2) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 519/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 595/93 nur: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. (T3); Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten. (T4)nur: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach Paragraph 98, ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. (T3); Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten. (T4) TE OGH 1994-04-13 8 Ob 513/94 Auch; nur T3 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Auch; nur T3 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 106/17k Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.