RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076062 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob627/90; 7Ob646/90 (7Ob647/90); 8Ob598/91 (8Ob599/91-8Ob601/91); 6Ob620/91; 2Ob533/92; 1Ob516/95; 2Ob2370/96k; 6Ob276/99b; 2Ob70/00h; 6Ob262/00y; 1Ob74/04w; 8Ob93/06v; 10Ob103/08g; 10Ob37/16p; 10Ob66/25s NormUVG §4 Z1 RechtssatzDie im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr
- GP S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD).Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD). EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-15 8 Ob 627/90 Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 646/90 Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG anzusehen. (T1) Veröff: RZ 1991/23 S 97Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG anzusehen. (T1) Veröff: RZ 1991/23 S 97 TE OGH 1991-09-26 8 Ob 598/91 nur: Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. (T2) Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/42 S 193 = ÖA 1992,25 TE OGH 1991-11-07 6 Ob 620/91 Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,61 TE OGH 1992-10-28 2 Ob 533/92 Veröff: ZfRV 1993,215 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 516/95 Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T3)Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T3) TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2370/96k nur T2 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 276/99b Vgl; Beisatz: Wenn ein Drittschuldner existierte, wäre eine Vorschussgewährung nicht möglich, es sei denn, die Aussichtslosigkeit eines Exekutionsversuchs im Ausland könnte konkret dargetan werden. (T4) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 70/00h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 262/00y Auch; nur T1; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T5); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprechen dem Zweck des UVG, dem Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen. (T6) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 74/04w Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T7) TE OGH 2006-09-21 8 Ob 93/06v Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2009-11-24 10 Ob 103/08g Auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T8)Auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des Paragraph 3, UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T8) TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 66/25s Beisatz: Hier: Exekutionsführung in der Tschechischen Republik (T9); Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076062