RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016744 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl4Ob166/90 (4Ob167/90); 6Ob534/94; 1Ob524/94; 4Ob2132/96z; 4Ob214/97t; 4Ob62/98s; 1Ob135/98d; 2Ob237/98m; 7Ob383/98v; 6Ob48/01d; 4Ob93/02h; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 1Ob125/09b; 4Ob222/10s; 4Ob134/12b; 4Ob48/14h; 7Ob171/15w; 6Ob48/16a; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 4Ob13/18t; 4Ob207/19y; 3Ob144/21d; 4Ob13/22y; 3Ob7/24m; 5Ob34/24x; 3Ob238/23f; 3Ob10/24b; 3Ob243/23s; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y; 9Ob113/24v; 7Ob165/25b NormABGB §879 BIIo RechtssatzEin Kontrahierungszwang ist überall dort anzunehmen, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-20 4 Ob 166/90 Veröff: WBl 1991,170 = MR 1991,121 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 534/94 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 524/94 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2132/96z Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T1) Veröff: SZ 69/176 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 214/97t Veröff: SZ 70/173 TE OGH 1998-03-17 4 Ob 62/98s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 135/98d Beis wie T1 TE OGH 1998-09-24 2 Ob 237/98m TE OGH 1999-09-01 7 Ob 383/98v Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abschlusszwang nur dort, wo faktische Übermacht entgegen den guten Sitten in Anspruch genommen wird. (T2) Beisatz: Hier: Halter eines Privatflugplatzes (T3) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 48/01d Veröff: SZ 2002/15 TE OGH 2002-04-22 4 Ob 93/02h Vgl auch; Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t. (T4) TE OGH 2003-05-07 9 Ob 6/03b Beis wie T1 TE OGH 2003-11-19 7 Ob 273/03b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 125/09b Beisatz: Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann. (T5) Veröff: SZ 2009/135 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 222/10s Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach Paragraph 17, Absatz eins, VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T6) Veröff: SZ 2011/46 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Allgemeiner Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht stellt, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern darf, wenn es sich dabei um „Normalbedarf“ oder „Notbedarf“ handelt und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T7) Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T8) Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T9) Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T10) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h Auch; Veröff: SZ 2014/39 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 171/15w Beis wie T5 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 48/16a Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T11) Beisatz: Spiegelbildlich muss dann auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T12) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 211/17y TE OGH 2018-02-20 4 Ob 13/18t TE OGH 2019-11-26 4 Ob 207/19y Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T13) TE OGH 2021-11-25 3 Ob 144/21d TE OGH 2022-03-29 4 Ob 13/22y Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 7/24m TE OGH 2024-04-22 5 Ob 34/24x TE OGH 2024-04-17 3 Ob 238/23f TE OGH 2024-04-17 3 Ob 10/24b TE OGH 2024-04-17 3 Ob 243/23s TE OGH 2024-05-16 9 Ob 3/24t TE OGH 2024-05-22 8 Ob 12/24h TE OGH 2024-05-22 8 Ob 7/24y Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T14) Anm: vgl 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes.Anmerkung, vergleiche 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes. TE OGH 2025-05-27 9 Ob 113/24v Beisatz: Ein Kreditgeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang. (T15) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 165/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016744
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