RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086967 Entscheidungsdatum07.05.2002 Geschäftszahl15Os105/90; 15Os148/90; 15Os13/92; 15Os106/92; 14Os116/92; 13Os188/93; 14Os19/94; 15Os3/97; 15Os9/97; 11Os107/97; 13Os111/00; 13Os2/01; 14Os38/02 (14Os39/02) NormJGG 1988 §9 StPO §90a Abs2 Z2 StPO §90b Rechtssatz
- Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten.
- Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus.
- Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu bewerten.
- Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-20 15 Os 105/90 TE OGH 1991-03-07 15 Os 148/90 Veröff: JBl 1992,197 TE OGH 1992-04-02 15 Os 13/92 nur: Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten. (T1)nur: Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu bewerten. (T1) TE OGH 1992-09-24 15 Os 106/92 TE OGH 1992-10-20 14 Os 116/92 TE OGH 1994-03-02 13 Os 188/93 TE OGH 1994-04-26 14 Os 19/94 Veröff: EvBl 1994/165 S 780 TE OGH 1997-02-13 15 Os 3/97 TE OGH 1997-04-24 15 Os 9/97 Beisatz: Die im § 207 Abs 1 StGB vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, daß der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt (15 Os 3/97). (T2)Beisatz: Die im Paragraph 207, Absatz eins, StGB vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, daß der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt (15 Os 3/97). (T2) TE OGH 1997-10-14 11 Os 107/97 Beisatz: Die in § 12 Abs 1 SGG vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, daß der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt. (T3)Beisatz: Die in Paragraph 12, Absatz eins, SGG vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, daß der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt. (T3) TE OGH 2000-10-11 13 Os 111/00 Beisatz: Einerseits weisen schon die Strafdrohungen der §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB darauf hin, dass der Gesetzgeber das Unrecht dieser Verbrechen an sich hoch veranschlagt hat, was auch auf eine an sich große Schuld hinweist; andererseits kommt hier hinzu, dass der Angeklagte die sexuellen Missbrauchshandlungen wiederholt hat. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass er die gegenständlichen Straftaten in einem Fall erst etwa fünf und in den anderen (schwereren) Fällen ca 17 Monate nach Ablauf der "Alterstoleranz" gemäß §§ 206 Abs 4, 207 Abs 4 StGB beging und dadurch den persönlichen Strafausschließungsgrund verfehlte, keine wesentliche Bedeutung zu. (T4)Beisatz: Einerseits weisen schon die Strafdrohungen der Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB darauf hin, dass der Gesetzgeber das Unrecht dieser Verbrechen an sich hoch veranschlagt hat, was auch auf eine an sich große Schuld hinweist; andererseits kommt hier hinzu, dass der Angeklagte die sexuellen Missbrauchshandlungen wiederholt hat. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass er die gegenständlichen Straftaten in einem Fall erst etwa fünf und in den anderen (schwereren) Fällen ca 17 Monate nach Ablauf der "Alterstoleranz" gemäß Paragraphen 206, Absatz 4, 207, Absatz 4, StGB beging und dadurch den persönlichen Strafausschließungsgrund verfehlte, keine wesentliche Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2001-04-25 13 Os 2/01 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-05-07 14 Os 38/02 Auch; Beisatz: Beim Versuch eines schweren Betruges (mit einem die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB eklatant übersteigenden Schaden), der unter Bruch der besonderen Vertrauensstellung begangen wurde, die einem Rechtsanwalt (auch) als für das Strafverfahren bevollmächtigtem Verteidiger zukommt, kann keinesfalls mehr von bloß durchschnittlichem Handlungs- und Gesinnungsunwert gesprochen werden.(T5)Auch; Beisatz: Beim Versuch eines schweren Betruges (mit einem die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB eklatant übersteigenden Schaden), der unter Bruch der besonderen Vertrauensstellung begangen wurde, die einem Rechtsanwalt (auch) als für das Strafverfahren bevollmächtigtem Verteidiger zukommt, kann keinesfalls mehr von bloß durchschnittlichem Handlungs- und Gesinnungsunwert gesprochen werden.(T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086967