Abs2;
Abs3;
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Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2
bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a
auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (§ 44 Abs 2
) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2,
bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a
auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (Paragraph 44, Absatz 2,
) - ungeschmälert zur Verfügung stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/11/20 15 Os 115/90 Veröff: EvBl 1991/56 S 249 TE OGH 1997/02/11 14 Os 186/96 nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2
bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1) nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2,
bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1) TE OGH 1999/01/18 11 Os 147/98 Vgl auch TE OGH 2002/05/07 14 Os 19/02 Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Abs 3
. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Absatz 3,
. (T2) TE OGH 2002/09/03 11 Os 107/02 nur T1 TE OGH 2002/09/12 6 Ob 230/02w Vgl auch RechtssatznummerRS0072501
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.