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{'item': ['9ObA295/90', '9ObA198/95', '8ObA33/97d', '9ObA219/99t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1990 Geschäftszahl9ObA295/90; 9ObA198/95; 8ObA33/97d; 9ObA219/99t NormGewO 1859 §82 litd; RechtssatzOb der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des § 82 lit d GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf § 42 StGB idF des Stammgesetzes dem Regelungszweck und liegt eine objektivteleologische Auslegung des Begriffes "strafbar" im Sinne von "mit Strafe bedroht" nahe. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. Eine allenfalls geringe Schuld des Täters oder unbedeutende Folgen der Tat können ohnehin im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Vertrauensunwürdigkeit Berücksichtigung finden.Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß Paragraph 42, StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach Paragraph 82, Litera d, GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des Paragraph 82, Litera d, GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf Paragraph 42, StGB in der Fassung des Stammgesetzes dem Regelungszweck und liegt eine objektivteleologische Auslegung des Begriffes "strafbar" im Sinne von "mit Strafe bedroht" nahe. Es ist eine Auslegung des Paragraph 82, Litera d, GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB in der Fassung der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf Paragraph 42, StGB mit Strafe bedroht ist. Eine allenfalls geringe Schuld des Täters oder unbedeutende Folgen der Tat können ohnehin im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Vertrauensunwürdigkeit Berücksichtigung finden. EntscheidungstexteTE OGH 1990/11/21 9 ObA 295/90 Veröff: SZ 63/207 = WBl 1991,169 = ecolex 1991,339 = RdW 1991,184 TE OGH 1996/01/17 9 ObA 198/95 nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß Paragraph 42, StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach Paragraph 82, Litera d, GewO ohne Bedeutung. Es ist eine Auslegung des Paragraph 82, Litera d, GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB in der Fassung der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf Paragraph 42, StGB mit Strafe bedroht ist. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1997/05/23 8 ObA 33/97d nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. (T3); Beis wie T2 nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß Paragraph 42, StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach Paragraph 82, Litera d, GewO ohne Bedeutung. (T3); Beis wie T2 TE OGH 1999/09/01 9 ObA 219/99t Vgl; Beisatz: Die aus dem Grunde des § 42 StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens hebt die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf, weil die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 1 AngG nicht erforderlich ist. (T4) Vgl; Beisatz: Die aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens hebt die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf, weil die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG nicht erforderlich ist. (T4) RechtssatznummerRS0060373

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