RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020331 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl7Ob26/90; 6Ob265/97g; 2Ob107/08m; 9Ob3/08v; 8ObA59/09y; 2Ob43/10b; 9ObA5/11t; 10Ob37/11f; 5Ob219/10g; 4Ob71/11m; 8ObS9/11y; 8ObS7/15k; 8ObS1/17f; 5Ob28/17d; 9ObA115/19f; 5Ob48/20z; 8Ob121/24p NormABGB §1029 B1 RechtssatzGrundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung sind 1.) ein bestimmter Sachverhalt, aus dem (vom Anerklärten) ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte (objektiv, dh unter Anwendung der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen maßgebenden Interpretationsregeln, insbesondere der Verkehrsanschauung); 2.) der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde; und 3.) das Fehlen des Wissens bzw Fehlen des fahrlässigen Nichtwissens auf Seite des Anerklärten um die Tatsache, dass der Geschäftsherr die betreffende Person gar nicht bevollmächtigt hat. Für das Vorliegen aller drei Voraussetzungen ist der behauptende Kläger beweispflichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-22 7 Ob 26/90 Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1992,214 TE OGH 1997-09-25 6 Ob 265/97g TE OGH 2009-02-19 2 Ob 107/08m Vgl; Veröff: SZ 2009/18 TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Anscheinsvollmacht bei „Phishing-Attacken". (T1) Beisatz: Auf die in der Vorentscheidung 2 Ob 107/08m aufgeworfene Frage einer von einer Anscheinsvollmacht unabhängigen Rechtsschein-(Risiko-)zurechnung muss bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht weiter eingegangen werden. Eine von einer Anscheinsvollmacht unabhängige Risikozurechnung käme aber - wenn überhaupt - nur im Falle einer ganz erheblichen Sorglosigkeit des Inhabers des belasteten Kontos in Betracht. Eine solche erhebliche Sorglosigkeit kann aber ohne näheres Sachvorbringen dem Opfer einer „Phishing"-Aktion selbst dann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der getäuschte Kontoinhaber aufgrund der (gelungenen) betrügerischen Aktion den „Tan-Code" - wie hier festgestellt - „herausgegeben" hat. (T2) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 59/09y Auch; nur: Der Sachverhalt, aus dem der Erklärungsgegner auf die Vollmachtserteilung an den Erklärenden schließen kann, muss aber durch ein Verhalten des zu Vertretenden zurechenbar veranlasst werden. (T3) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 43/10b Vgl; nur: Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung ist unter anderem der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde. (T4) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 5/11t Vgl TE OGH 2011-05-31 10 Ob 37/11f Vgl auch TE OGH 2011-05-26 5 Ob 219/10g Vgl auch TE OGH 2011-06-21 4 Ob 71/11m Vgl auch; nur ähnlich T3 TE OGH 2011-06-29 8 ObS 9/11y Vgl auch TE OGH 2015-10-29 8 ObS 7/15k Auch TE OGH 2017-02-22 8 ObS 1/17f Auch TE OGH 2017-07-20 5 Ob 28/17d Auch TE OGH 2020-04-29 9 ObA 115/19f Vgl; nur T3 TE OGH 2020-07-21 5 Ob 48/20z TE OGH 2025-01-14 8 Ob 121/24p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020331
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.