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{'item': '6Ob691/90; 6Ob30/05p; 6Ob241/07w; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob209/17i; 8Ob157/22d; 7Ob128/23h; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120830 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl6Ob691/90; 6Ob30/05p; 6Ob241/07w; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob209/17i; 8Ob157/22d; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x; 10Ob53/23a NormABGB §879 Abs3 E ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f KSchG §6 Abs1 Z5 RechtssatzDer Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasingguts bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz. EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-29 6 Ob 691/90 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 30/05p Auch TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w Vgl; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T1); Beisatz: Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt. (T2); Beisatz: Die Höhe der Leasingraten ist - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen. (T3); Beisatz: Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. (T4); Beisatz: Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren. (T5) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute. (T6) TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel „Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %." (Klausel 13) ist unwirksam. (T7) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; nur: Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. (T8); Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Vertragsgestaltung ist typischerweise im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T9); Beis wie T7; Bem: Hier: Klausel 30. (T10); Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beisatz: Eine 75%‑Regelung nur für den Mehr‑ nicht aber für den Mindererlös hinsichtlich der Differenz zwischen Verwertungsergebnis und kalkulatorischem Restwert ist gröblich benachteiligend. (T11); Bem: Klausel 21. (T12) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 26/12z Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 209/17i Vgl TE OGH 2023-01-25 8 Ob 157/22d Vgl; Beis nur wie T1; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 128/23h Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T13) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 88/23a (T13). (T14) TE OGH 2024-03-12 10 Ob 53/23a Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unschlüssigkeit bei KFZ-Leasing (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120830

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.