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{'item': '6Ob692/90; 3Ob10/93; 3Ob1107/93; 1Ob562/93; 7Ob626/94; 7Ob522/95; 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f; 3Ob285/98b; 1Ob242/98i; 1Ob370/98p; 2Ob43/99h; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043261 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl6Ob692/90; 3Ob10/93; 3Ob1107/93; 1Ob562/93; 7Ob626/94; 7Ob522/95; 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f; 3Ob285/98b; 1Ob242/98i; 1Ob370/98p; 2Ob43/99h; 10Ob11/00s; 9Ob293/00d; 9Ob35/01i; 6Ob73/02g; 7Ob16/03h; 7Ob211/04m; 7Ob37/08d; 7Ob212/08i; 3Ob36/10f; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 7Ob130/11k; 9Ob30/11v; 6Ob75/12s; 1Ob105/12s; 7Ob40/13b; 7Ob116/13d; 6Ob105/13d; 7Ob188/13t; 7Ob223/13i; 3Ob219/13x; 4Ob207/13i; 4Ob75/14d; 8Ob62/14x; 10Ob1/15t; 7Ob41/15b; 1Ob159/15m; 7Ob154/16x; 7Ob13/15k; 4Ob73/17i; 7Ob172/17w; 1Ob223/17a; 8Ob28/18b; 10Ob88/18s; 5Ob81/20b; 8Ob17/21i; 3Ob77/22b; 7Ob181/22a; 8Ob69/23i; 6Ob46/24v NormZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K ZPO §502 Abs5 Z2 L RechtssatzDie Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist (nicht etwa auch, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht; teleologische Reduktion).Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) zu entscheiden ist (nicht etwa auch, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht; teleologische Reduktion). EntscheidungstexteTE OGH 1990-11-29 6 Ob 692/90 Veröff: RZ 1991/21 S 96 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 10/93 Auch; Beisatz: Hier: Nicht jedoch bei einer einstweiligen Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, da hier keine Streitigkeit über die Räumung vorliegt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann. (T1) TE OGH 1993-06-30 3 Ob 1107/93 Auch; Beisatz: Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter. (T2) TE OGH 1993-09-21 1 Ob 562/93 Vgl; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist. (T3)Vgl; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) zu entscheiden ist. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1995-02-22 7 Ob 626/94 Auch; nur T3 TE OGH 1995-03-22 7 Ob 522/95 Auch; nur T3 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2124/96a Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. (T4) TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2140/96f Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1998-11-11 3 Ob 285/98b Auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idFd WGN

  1. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO idFd WGN
  2. (T5) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 242/98i Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 370/98p Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1999-02-25 2 Ob 43/99h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 11/00s Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T6) TE OGH 2001-01-10 9 Ob 293/00d Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung sei es auch bloß als Vorfrage zu entscheiden ist. (T7) Beis wie T5 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 73/02g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-09-29 7 Ob 211/04m Vgl TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Stützt der Kläger das Räumungsbegehren auf titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der Klagserzählung daraus ab, dass ein vom Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag dem Kläger gegenüber unwirksam sei, ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen eines Räumungsstreites strittig. (T8) TE OGH 2008-11-05 7 Ob 212/08i Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T9)Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T9) Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T10)Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T10) TE OGH 2010-04-28 3 Ob 36/10f Beis wie T10 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 47/10b Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn der Rechtsstreit allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist, dient. (T11) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T12)Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T12) TE OGH 2011-08-31 7 Ob 130/11k Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T13) TE OGH 2012-02-27 9 Ob 30/11v Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage des Umfangs einer einvernehmlichen Auflösung eines Bestandvertrags über mehrere Objekte. (T14) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 75/12s Vgl; Beisatz: Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen. (T15)Vgl; Beisatz: Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen. (T15) Beisatz: Eine Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung. (T16)Beisatz: Eine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung. (T16) TE OGH 2012-06-22 1 Ob 105/12s Auch; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. (T17) Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 40/13b nur T7 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 116/13d nur T17 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 105/13d Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt. (T18)Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht erfüllt. (T18) TE OGH 2013-10-16 7 Ob 188/13t nur T17 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 223/13i Auch; Beisatz: Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist, wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T19) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 219/13x Auch TE OGH 2013-11-19 4 Ob 207/13i nur T3 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 75/14d nur T7 TE OGH 2014-08-25 8 Ob 62/14x Auch; nur T17 TE OGH 2015-09-02 10 Ob 1/15t Vgl auch TE OGH 2015-03-12 7 Ob 41/15b TE OGH 2015-08-27 1 Ob 159/15m Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T20)Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T20) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 154/16x nur T17 TE OGH 2015-03-12 7 Ob 13/15k nur T17 TE OGH 2017-05-03 4 Ob 73/17i Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 172/17w Auch TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T21)Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. (T21) TE OGH 2018-05-29 8 Ob 28/18b Auch TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Bestandverhältnisse in unbefristete Mietverhältnisse übergangen seien, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen. (T22) TE OGH 2020-07-15 5 Ob 81/20b TE OGH 2021-02-23 8 Ob 17/21i TE OGH 2022-05-19 3 Ob 77/22b TE OGH 2022-11-23 7 Ob 181/22a TE OGH 2023-08-03 8 Ob 69/23i TE OGH 2024-12-11 6 Ob 46/24v vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043261

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