← Österreich

{'item': ['4Ob153/90', '4Ob174/90', '4Ob162/93', '4Ob1042/95', '4Ob37/95', '4Ob34/95', '4Ob56/95', '4Ob60/95', '4Ob2037/96d', '4Ob2139/96d', '4Ob2283/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.12.1990 Geschäftszahl4Ob153/90; 4Ob174/90; 4Ob162/93; 4Ob1042/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob2037/96d; 4Ob2139/96d; 4Ob2283/96f; 4Ob2399/96i; 4Ob56/97g; 4Ob45/99t; 4Ob300/00x; 4Ob63/02x; 4Ob191/02w; 4Ob233/06b; 4Ob78/07k NormUWG §1 D1c; UWG §2 C2c; RechtssatzWenn auch die Rechtsprechung seit der UWGNov 1988 wahrheitsgemäße vergleichende Werbung als grundsätzlich zulässig ansieht, so gilt dies doch auch weiterhin nicht für Werbevergleiche, die im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet sind oder etwa - durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot (§ 1 UWG) verletzen (ÖBl 1990,154).Wenn auch die Rechtsprechung seit der UWGNov 1988 wahrheitsgemäße vergleichende Werbung als grundsätzlich zulässig ansieht, so gilt dies doch auch weiterhin nicht für Werbevergleiche, die im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet sind oder etwa - durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot (Paragraph eins, UWG) verletzen (ÖBl 1990,154). EntscheidungstexteTE OGH 1990/12/04 4 Ob 153/90 Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 TE OGH 1991/01/29 4 Ob 174/90 Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung (T1) TE OGH 1993/11/30 4 Ob 162/93 Auch TE OGH 1995/06/13 4 Ob 1042/95 Auch TE OGH 1995/05/09 4 Ob 37/95 Auch; Veröff: SZ 68/89 TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95 Auch TE OGH 1995/07/11 4 Ob 56/95 Auch TE OGH 1995/07/11 4 Ob 60/95 Auch TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2037/96d TE OGH 1996/07/09 4 Ob 2139/96d Auch TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2283/96f Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T2) Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. (T2) TE OGH 1997/02/25 4 Ob 2399/96i Auch TE OGH 1997/04/08 4 Ob 56/97g Auch TE OGH 1999/02/23 4 Ob 45/99t Ähnlich TE OGH 2000/11/28 4 Ob 300/00x Auch TE OGH 2002/04/09 4 Ob 63/02x TE OGH 2002/09/24 4 Ob 191/02w Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßstellen und der Lächerlichkeit preisgeben durch ironische Formulierung. (T3) TE OGH 2007/02/13 4 Ob 233/06b Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist wahrheitsgemäße vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T4) Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist wahrheitsgemäße vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T4) TE OGH 2007/06/12 4 Ob 78/07k RechtssatznummerRS0078238

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.