RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083047 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl4Ob552/90; 6Ob63/98b; 1Ob144/02m; 4Ob109/11z; 5Ob30/17y; 5Ob182/20f; 5Ob45/21k; 5Ob104/22p; 5Ob15/24b; 5Ob173/24p; 5Ob172/25t NormWEG 1975 §13 WEG 2002 §16 RechtssatzSind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB). EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-04 4 Ob 552/90 Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 63/98b TE OGH 2003-02-24 1 Ob 144/02m TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1) TE OGH 2017-06-27 5 Ob 30/17y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-03-18 5 Ob 182/20f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 45/21k Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2023-01-23 5 Ob 104/22p TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b Beisatz: Das gilt insbesondere für die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG. (T2); Beisatz wie T1Beisatz: Das gilt insbesondere für die Grundsätze des Paragraph 16, Absatz 2, WEG. (T2); Beisatz wie T1 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 173/24p Beisatz wie T1 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 172/25t Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T3)Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO gerichtet ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083047
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.