RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083136 Entscheidungsdatum11.12.1990 Geschäftszahl5Ob104/90; 5Ob1049/93; 5Ob197/97z; 5Ob219/98m; 5Ob217/00y; 5Ob157/02b; 5Ob296/05y; 5Ob92/08b; 5Ob18/13b; 5Ob154/20p NormWEG 1975 §14 Abs1 Z1; WEG 1975 §14 Abs3; WEG 2002 §29 Abs2 Z1 RechtssatzUnter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.Unter die Gesetzesbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 Ziffer 3, WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-11 5 Ob 104/90 Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call) TE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93 Vgl; nur: Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. (T1) Beisatz: Hier: Anpflanzen von Sträuchern auf einer bisher frei zugänglichen Grünfläche und damit faktisches Aussperren anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus der gemeinsamen Grünanlage. (T2) Veröff: WoBl 1994,26 (Call)Vgl; nur: Unter die Gesetzesbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG hinausgeht. (T1) Beisatz: Hier: Anpflanzen von Sträuchern auf einer bisher frei zugänglichen Grünfläche und damit faktisches Aussperren anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus der gemeinsamen Grünanlage. (T2) Veröff: WoBl 1994,26 (Call) TE OGH 1997-07-08 5 Ob 197/97z Beisatz: Hier: Streetball-Anlage. (T3) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 219/98m Auch; nur: Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen. (T4) Beisatz: Eine geringfügige Einschränkung der Kellerhöhe durch Anbringung einer Bodenisolierung (zur Beseitigung der Feuchtigkeit) überschreitet keineswegs das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung. (T5)Auch; nur: Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 Ziffer 3, WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen. (T4) Beisatz: Eine geringfügige Einschränkung der Kellerhöhe durch Anbringung einer Bodenisolierung (zur Beseitigung der Feuchtigkeit) überschreitet keineswegs das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung. (T5) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 217/00y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Neuerrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach einer Wohnungseigentumsanlage ist auch eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung. (T6) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 157/02b Auch; nur T4; Beisatz: Eine geringfügige Einschränkung muss hingenommen werden. (T7) Beisatz: Der Antragsteller ist beweispflichtig für eine erhebliche Beeinträchtigung. (T8) TE OGH 2006-01-24 5 Ob 296/05y Auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 92/08b Auch; nur ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 29 WEG 2002. (T9)Auch; nur ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Paragraph 29, WEG 2002. (T9) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 18/13b Vgl; Ähnlich nur T4; Auch Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-04-15 5 Ob 154/20p Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083136
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