RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076927 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl6Ob632/89 (6Ob633/89); 6Ob17/04z; 3Ob89/05t; 6Ob30/08t; 8ObA59/24w NormIPRG §5 RechtssatzDie vom fremden Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rückverweisung oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollisionsrecht zu qualifizieren. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-13 6 Ob 632/89 TE OGH 2004-03-25 6 Ob 17/04z TE OGH 2005-05-11 3 Ob 89/05t Vgl; Beisatz: Hier sind die maßgebenden Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens als das anzuwendende ausländische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach §3 IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird. (T1) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 30/08t Vgl; Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst gemäß § 5 Abs 1 IPRG auch deren Verweisungsnormen; nach Abs 2 sind dann die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden, wenn die fremde Rechtsordnung ins österreichische Recht zurückverweist („renvoi"); nach Art 3 MSA sind hingegen gesetzliche Gewaltsverhältnisse grundsätzlich - also unter Ausschluss einer Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsorts des Minderjährigen - nach dessen Heimatrecht zu beurteilen. (T2); Beisatz: Es ist zu prüfen, ob Art 3 MSA erst bei der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingreift („Vorfragenfunktion") oder ob er eine selbstständige Sonderanknüpfung des Tatbestands des gesetzlichen Gewaltverhältnisses darstellt. (T3); Beisatz: Gesetzliche „Gewaltverhältnisse" (etwa kraft Gesetzes bestehende Obsorgeverhältnisse) richten sich gemäß Art 3 MSA nach den Sachnormen des Heimatrechts des Kindes, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen notwendig ist. (T4)Vgl; Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IPRG auch deren Verweisungsnormen; nach Absatz 2, sind dann die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden, wenn die fremde Rechtsordnung ins österreichische Recht zurückverweist („renvoi"); nach Artikel 3, MSA sind hingegen gesetzliche Gewaltsverhältnisse grundsätzlich - also unter Ausschluss einer Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsorts des Minderjährigen - nach dessen Heimatrecht zu beurteilen. (T2); Beisatz: Es ist zu prüfen, ob Artikel 3, MSA erst bei der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingreift („Vorfragenfunktion") oder ob er eine selbstständige Sonderanknüpfung des Tatbestands des gesetzlichen Gewaltverhältnisses darstellt. (T3); Beisatz: Gesetzliche „Gewaltverhältnisse" (etwa kraft Gesetzes bestehende Obsorgeverhältnisse) richten sich gemäß Artikel 3, MSA nach den Sachnormen des Heimatrechts des Kindes, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen notwendig ist. (T4) TE OGH 2025-08-12 8 ObA 59/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076927
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.