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OGH Rechtssatz RS0035491 (8Ob589/89)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035491 Entscheidungsdatum13.12.1990 Geschäftszahl8Ob589/89; 1Ob543/91; 6Ob598/94; 9ObA311/98w; 1Ob66/99h; 1Ob109/16k NormZPO §17; ZPO §18; ZPO §18 Abs1; ZPO §18 Abs2 RechtssatzMangels Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozessparteien ist der Beitritt als NI noch nicht wirksam. Von der NI vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlungen sind unwirksam und unbeachtlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-13 8 Ob 589/89 TE OGH 1991-05-15 1 Ob 543/91 TE OGH 1994-06-30 6 Ob 598/94 nur: Mangels Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozessparteien ist der Beitritt als NI noch nicht wirksam. (T1) TE OGH 1998-11-25 9 ObA 311/98w TE OGH 1999-03-23 1 Ob 66/99h Auch; nur T1 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 109/16k nur T1; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten wird idR erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens (§ 434 Abs 1 ZPO; § 39 Abs 2 Z 2 ASGG) nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78nur T1; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten wird idR erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens (Paragraph 434, Absatz eins, ZPO; Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG) nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach Paragraph 112, ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035491

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.