← Österreich

{'item': '1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075581 Entscheidungsdatum20.04.2023 Geschäftszahl1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z NormStVO 1960 §93 Rechtssatza)

§ 93St

VO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.a)

Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

  1. b)Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
  2. b)Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
  3. c)Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26 EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-19 1 Ob 41/90 nur: a)

§ 93St

VO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.nur: a)

Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

  1. b)Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
  2. b)Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
  3. c)Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1) TE OGH 2005-06-14 2 Ob 59/05y Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2) TE OGH 2006-06-29 2 Ob 286/05f Auch; nur:

§ 93St

VO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)Auch; nur:

Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3) Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4) TE OGH 2006-10-05 2 Ob 86/06w Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 194/07d Auch; nur: a)

§ 93St

VO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)Auch; nur: a)

Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 35/22v nur T3; nur T5 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 76/23z vgl; nur T3; nur T5 Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6) Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.