Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0017486 (1Ob689/90 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017486 Entscheidungsdatum18.10.2023 Geschäftszahl1Ob689/90; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 9Ob97/01g; 4Ob37/02y; 2Ob33/05z; 8Ob52/07s; 9ObA160/07f; 9ObA22/08p; 10Ob47/17k; 9Ob49/23f NormABGB §897 ABGB §914 IABGB §914 römisch eins RechtssatzDie Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90 Veröff: JBl 1991,382 TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95 TE OGH 2001-05-23 9 Ob 97/01g nur: Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. (T1) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 37/02y nur T1; Beisatz: Sie hat sich an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung zu orientieren. (T2); Veröff: SZ 2002/133 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich damit als eine Frage des Einzelfalls dar. (T3) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 160/07f Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung eines Anstellungsvertrags. (T4) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 22/08p nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T5) TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f nur T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017486

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.