RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059620 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl9ObA236/90 (9ObA237/90); 8ObA85/99d; 9ObA112/00m; 8ObA225/00x; 9ObA3/04p; 8ObA26/18h; 9ObA47/19f; 9ObA49/22d; 8ObA56/21z; 8ObA63/22f; 8ObA42/23v; 9ObA107/23k; 9ObA91/24h NormGehG §12 Abs3 VBG 1948 §26 Abs3 VBG 1948 §26 Abs5 VBG 1948 §26 Abs6 ZPO §502 Abs1 VBG §26 Abs3 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-19 9 ObA 236/90 Veröff: SZ 63/228 TE OGH 1999-08-12 8 ObA 85/99d Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz 3, VBG. (T1) TE OGH 2000-04-05 9 ObA 112/00m Beis wie T1 TE OGH 2001-08-16 8 ObA 225/00x Auch; Beisatz: Dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen. (T2) Auch; Beisatz: Dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VBG zuzuerkennen. (T2) Beisatz: Hier: Anrechnung der nicht frühestmöglich absolvierten Ausbildung an der Sozialakademie (die daher nicht gemäß § 26 Abs 2 lit b VBG anzurechnen ist), gemäß § 26 Abs 3 VBG, obwohl Studium an der Sozialakademie Anstellungserfordernis ist. (T3)Beisatz: Hier: Anrechnung der nicht frühestmöglich absolvierten Ausbildung an der Sozialakademie (die daher nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, VBG anzurechnen ist), gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG, obwohl Studium an der Sozialakademie Anstellungserfordernis ist. (T3) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 3/04p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-07-19 8 ObA 26/18h Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Vordienstzeiten zur Gänze oder bloß zum Teil einschlägig sind, richtet sich danach, im welchem Umfang die Vordienstzeiten für den erheblich höheren Arbeitserfolg tatsächlich erforderlich waren bzw ob der erheblich höhere Gesamtarbeitserfolg im gleichen Ausmaß auch bei einer kürzeren Vorverwendung eingetreten wäre. (T4) TE OGH 2019-06-25 9 ObA 47/19f Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach § 26 Abs 3 VBG 1948 (hier iVm § 18 LVG 1966) ist nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 (hier in Verbindung mit Paragraph 18, LVG 1966) ist nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen. (T5) Beisatz: Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 entfaltet keine einschränkende Bindung. (T6)Beisatz: Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl römisch zwei 2015/283 entfaltet keine einschränkende Bindung. (T6) TE OGH 2022-08-31 9 ObA 49/22d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 18 Abs 3 LVG 1966 iVm § 26 Abs 3 VBG 1948 idF BGBl I 2015/65 und §§ 1, 3 Anrechnungsverordnung. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 18, Absatz 3, LVG 1966 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/65 und Paragraphen eins, 3, Anrechnungsverordnung. (T7) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 56/21z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten als Werkzeugmacher und Lehrlingsausbilder für die Vertragsbedienstetentätigkeit als Lehrer (Fachbereichsleiter Metall) an einer Polytechnischen Schule; welche Mittel hiefür als Nachweise erbracht werden können, wird in § 26 Abs 5 und 6 VBG 1948 nicht näher geregelt, sodass nicht nur vom Dienstgeber ausgestellte Zeugnisse, sondern auch andere geeignete Urkunden, etwa Bestätigungen informierter Dritter oder eigene Erklärungen des Vertragsbediensteten, nicht unbeachtlich sind. (T8)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten als Werkzeugmacher und Lehrlingsausbilder für die Vertragsbedienstetentätigkeit als Lehrer (Fachbereichsleiter Metall) an einer Polytechnischen Schule; welche Mittel hiefür als Nachweise erbracht werden können, wird in Paragraph 26, Absatz 5 und 6 VBG 1948 nicht näher geregelt, sodass nicht nur vom Dienstgeber ausgestellte Zeugnisse, sondern auch andere geeignete Urkunden, etwa Bestätigungen informierter Dritter oder eigene Erklärungen des Vertragsbediensteten, nicht unbeachtlich sind. (T8) TE OGH 2022-12-16 8 ObA 63/22f Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T9) TE OGH 2023-08-03 8 ObA 42/23v vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T10)Beisatz: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet. (T10) Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T11) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 107/23k Beisatz nur wie T10 Anm: = RS0082096 (T12)Anmerkung, = RS0082096 (T12) TE OGH 2025-05-27 9 ObA 91/24h Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059620
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