RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085670 Entscheidungsdatum19.12.1990 Geschäftszahl9ObA608/90; 9ObA604/92; 9ObA607/93; 9ObA612/93; 8ObA150/97k; 9ObA279/98i; 9ObA108/01z; 8ObA222/02h; 9ObA58/03z; 9ObA157/14z NormASGG §54 Abs2 RechtssatzDem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 4, ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-19 9 ObA 608/90 Veröff: ecolex 1991,269 TE OGH 1993-02-10 9 ObA 604/92 Auch; Veröff: DRdA 1993,482 (Eypeltauer) TE OGH 1993-09-08 9 ObA 607/93 nur: Dem Antraggegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. (T1) Veröff: Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994 H1,5nur: Dem Antraggegner ist es in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. (T1) Veröff: Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994 H1,5 TE OGH 1993-11-24 9 ObA 612/93 TE OGH 1998-02-26 8 ObA 150/97k Veröff: SZ 71/45 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 279/98i Auch TE OGH 2001-09-05 9 ObA 108/01z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da das Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann einem Einwand ohne einen Gegenantrag des Antragsgegners, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 74/144Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da das Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann einem Einwand ohne einen Gegenantrag des Antragsgegners, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 74/144 TE OGH 2003-04-10 8 ObA 222/02h Auch TE OGH 2003-10-08 9 ObA 58/03z Auch TE OGH 2015-10-28 9 ObA 157/14z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.