RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076657 Entscheidungsdatum19.12.1990 Geschäftszahl9ObS16/90; 8ObS273/99a; 8ObS152/01p; 8ObS19/07p; 8ObS8/08x; 8ObS12/09m; 8ObS13/09h; 8ObS8/11a NormIESG §1 Abs2 Z4 litd RechtssatzNach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-19 9 ObS 16/90 Veröff: SZ 63/229 = WBl 1991,134 = ecolex 1991,267 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 273/99a nur: Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert. (T1) Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T2)nur: Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert. (T1) Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T2) TE OGH 2001-07-05 8 ObS 152/01p Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T3) TE OGH 2007-08-30 8 ObS 19/07p Auch; Beisatz: Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z4 IESG. (T4)Auch; Beisatz: Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Z4 IESG. (T4) TE OGH 2008-07-10 8 ObS 8/08x Auch; nur T1; Beisatz: Darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung. (T5); Beisatz: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich jedenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, sodass es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. (T7); Bem: Siehe auch RS0123855. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung. (T5); Beisatz: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich jedenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, sodass es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG. (T7); Bem: Siehe auch RS0123855. (T8) TE OGH 2009-11-19 8 ObS 12/09m Auch; Beisatz: Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. (T9) TE OGH 2009-12-21 8 ObS 13/09h Auch; nur T2; Beisatz ähnlich wie T4 TE OGH 2011-06-29 8 ObS 8/11a Vgl auch; Beis wie T9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.