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Europaius

5Ob601/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1990 Geschäftszahl5Ob601/90 NormABGB §1102;

EO §111;

EO §119;

Rechtssatz§ 1102 ABGB kommt nicht nur in allen Fällen zum Tragen, in denen die Zahlungspflicht aufgehoben wurde, sondern auch dann, wenn der Bestandgeber seinen Mietzinsanspruch für spätere Zinsperioden zediert und in der Folge die Bestandsache erfassende Zwangsverwaltung eingeleitet wird.Paragraph 1102, ABGB kommt nicht nur in allen Fällen zum Tragen, in denen die Zahlungspflicht aufgehoben wurde, sondern auch dann, wenn der Bestandgeber seinen Mietzinsanspruch für spätere Zinsperioden zediert und in der Folge die Bestandsache erfassende Zwangsverwaltung eingeleitet wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/12/20 5 Ob 601/90 ImmZ 1991,208 = SZ 63/232 = EvBl 1991/70 S 316 RechtssatznummerRS0002654

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.