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5Ob601/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1990 Geschäftszahl5Ob601/90; 6Ob116/05k NormABGB §1102; EO §111 RechtssatzBei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Rechtswirkungen von Vereinbarungen und Rechtshandlungen in Ansehung künftig fälliger Bestandzinse eingegriffen hat. So schränkt § 1102 ABGB ausdrücklich die Wirkung von Bestandzinsvorauszahlungen späteren Hypothekargläubigern sowie dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber insofern ein, als - mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung - Vorauszahlungen über eine Zahlungsperiode hinaus diesen gegenüber unwirksam sind und analoge Anwendbarkeit auf alle Fälle in welchen Gläubiger des Bestandgebers aus den künftigen Bestandzinsen nicht Befriedigung erlangen könnten, weil der Bestandgeber auf Grund einer (nach allgemeinen Regeln sonst gültigen) Vereinbarung in Ansehung der Zahlung der künftigen Bestandzinse nicht mehr in der Lage wäre, von Bestandnehmer Zahlung zu verlangen.Bei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Rechtswirkungen von Vereinbarungen und Rechtshandlungen in Ansehung künftig fälliger Bestandzinse eingegriffen hat.

So schränkt Paragraph 1102, ABGB ausdrücklich die Wirkung von Bestandzinsvorauszahlungen späteren Hypothekargläubigern sowie dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber insofern ein, als - mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung - Vorauszahlungen über eine Zahlungsperiode hinaus diesen gegenüber unwirksam sind und analoge Anwendbarkeit auf alle Fälle in welchen Gläubiger des Bestandgebers aus den künftigen Bestandzinsen nicht Befriedigung erlangen könnten, weil der Bestandgeber auf Grund einer (nach allgemeinen Regeln sonst gültigen) Vereinbarung in Ansehung der Zahlung der künftigen Bestandzinse nicht mehr in der Lage wäre, von Bestandnehmer Zahlung zu verlangen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/12/20 5 Ob 601/90 ImmZ 1991,208 = SZ 63/232 = EvBl 1991/70 S 316 TE OGH 2006/11/30 6 Ob 116/05k Auch; Beisatz: Die Bestimmung bezweckt den Schutz des gutgläubigen Erwerbers (Gläubigers) vor der Aushöhlung seiner Position durch Vorausverfügungen. Dieser Schutzzweck rechtfertigt die sinngemäße Anwendung der Bestimmung bei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen. (T1); Veröff: SZ 2006/180 RechtssatznummerRS0002657

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.