RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088914 Entscheidungsdatum17.01.2023 Geschäftszahl6Ob676/90; 8Ob554/91; 2Ob555/94; 4Ob552/95; 7Ob48/98d; 4Ob175/98h; 1Ob78/03g; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 1Ob202/09a; 10Ob5/10y; 10Ob14/12z; 10Ob37/16p; 10Ob1/17w; 10Ob105/18s; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k NormUVG §7 Abs1 RechtssatzDie Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-12-13 6 Ob 676/90 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 554/91 Vgl auch; Beisatz: Es entspricht allerdings nicht dem Zweck des Bewilligungsverfahrens zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, ein umfangreiches, zeitaufwendiges Verfahren abzuführen (6 Ob 676/90). (T1) TE OGH 1994-08-25 2 Ob 555/94 Auch; nur: Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. (T2); Beis wie T1 TE OGH 1995-08-10 4 Ob 552/95 Auch; nur: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4)Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4) TE OGH 1998-02-24 7 Ob 48/98d Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zur Anwendung. (T6)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG voll zur Anwendung. (T6) TE OGH 1998-07-14 4 Ob 175/98h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 78/03g Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/118 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 49/09t Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt. (T7)Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den Paragraphen 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG unbeschränkt. (T7) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 59/09p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a nur: Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. (T8) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 5/10y Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9)Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des Paragraph 16, AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9) TE OGH 2012-04-12 10 Ob 14/12z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 1/17w Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i Vgl; nur Beis wie T5 TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen für das Bewilligungsverfahren zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre, berühren aber nicht die Befugnis des Erstgerichts zur Einleitung von Erhebungen in Richtung Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088914
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.