RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090573 Entscheidungsdatum09.01.1991 Geschäftszahl13Os72/90 (13Os73/90); 17Os4/17t; 15Os129/17k (15Os130/17g); 11Os66/18t; 12Os97/18h; 15Os117/18x; 11Os60/19m; 14Ns74/19x NormStGB §28 D; StGB §57 Abs2 RechtssatzBeim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-09 13 Os 72/90 TE OGH 2017-03-06 17 Os 4/17t Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd § 57 Abs 2 StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd Paragraph 57, Absatz 2, StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1) Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG. (T2)Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG. (T2) TE OGH 2017-11-22 15 Os 129/17k Auch; Beisatz: § 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,; sowie auch Absatz 4,) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3) Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4) TE OGH 2018-06-19 11 Os 66/18t Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß § 28 MedienG die Spezialvorschrift des § 32 MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß Paragraph 28, MedienG die Spezialvorschrift des Paragraph 32, MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. Paragraph 58, Absatz eins, StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5) TE OGH 2018-09-13 12 Os 97/18h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-11-21 15 Os 117/18x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-06-25 11 Os 60/19m nur T1 TE OGH 2020-02-25 14 Ns 74/19x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573
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