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{'item': '5Ob1597/90; 3Ob90/92; 3Ob101/92; 3Ob9/94; 5Ob507/94; 1Ob2031/96z; 1Ob2082/96z; 2Ob209/97t; 1Ob114/98s; 1Ob262/05v; 6Ob65/06m; 9Ob115/06m; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005912 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl5Ob1597/90; 3Ob90/92; 3Ob101/92; 3Ob9/94; 5Ob507/94; 1Ob2031/96z; 1Ob2082/96z; 2Ob209/97t; 1Ob114/98s; 1Ob26

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

§ 528

ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2.

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

Paragraph 528, ZPO Anmerkung 5) zu Paragraph 528, ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vergleiche Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-15 5 Ob 1597/90 Veröff: EvBl 1991/113 S 507 TE OGH 1992-11-18 3 Ob 90/92 Auch TE OGH 1992-11-18 3 Ob 101/92 TE OGH 1994-02-23 3 Ob 9/94 Auch; nur: Der im Exekutionsverfahren anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2.

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

§ 528ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht. (T1)

Auch; nur: Der im Exekutionsverfahren anzuwendende Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2.

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

Paragraph 528, ZPO Anmerkung 5) zu Paragraph 528, ZPO) - nicht. (T1) Beisatz: Dies ist damit zu erklären, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehender beschränkt ist als die der Revision und dass dies auch berechtigt ist. (T2) TE OGH 1994-01-25 5 Ob 507/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Gegenstandes einer solchen Entscheidung S 50.000,-- nicht übersteigt. Gleiches hat für alle sonstigen in einem Provisorialverfahren ergangenen Beschlüsse zu gelten, da § 402 Abs 2 EO insoweit keine Unterscheidung trifft. Vor allem die Entscheidung über einen Einschränkungs- oder Aufhebungsantrag soll, wie sich aus § 402 Abs 1 EO ergibt, nicht anders behandelt werden als die Entscheidung über den Sicherungsantrag selbst (hier: Beschluss mit dem einem Minderjährigen gemäß § 382a EO ein vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde). (T3)Vgl; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig, wenn der Wert des Gegenstandes einer solchen Entscheidung S 50.000,-- nicht übersteigt. Gleiches hat für alle sonstigen in einem Provisorialverfahren ergangenen Beschlüsse zu gelten, da Paragraph 402, Absatz 2, EO insoweit keine Unterscheidung trifft. Vor allem die Entscheidung über einen Einschränkungs- oder Aufhebungsantrag soll, wie sich aus Paragraph 402, Absatz eins, EO ergibt, nicht anders behandelt werden als die Entscheidung über den Sicherungsantrag selbst (hier: Beschluss mit dem einem Minderjährigen gemäß Paragraph 382 a, EO ein vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde). (T3) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2031/96z nur T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z Vgl TE OGH 1998-04-23 2 Ob 209/97t Auch; nur: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2.

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

§ 528ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht. (T4)

Auch; nur: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2.

Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14.

Paragraph 528, ZPO Anmerkung 5) zu Paragraph 528, ZPO) - nicht. (T4) Beisatz: Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR XX.GP 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluss haben. (T5)Beisatz: Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluss haben. (T5) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 114/98s nur: Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Die ungleiche Regelung ist sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt. (T6)nur: Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Die ungleiche Regelung ist sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt. (T6) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 262/05v Vgl auch; Beisatz: Gegen einen Beschluss, mit dem vorläufig Unterhalt bewilligt wird, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. (T7)Vgl auch; Beisatz: Gegen einen Beschluss, mit dem vorläufig Unterhalt bewilligt wird, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall kann aber eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. (T7) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 65/06m Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2006-12-20 9 Ob 115/06m Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. (T8)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO unterliegt gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. (T8) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 10/08m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 73/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 EO. (T9)Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO. (T9) TE OGH 2008-11-25 9 Ob 75/08g Vgl TE OGH 2008-11-06 6 Ob 232/08y Vgl; Beisatz: Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt. (T10) Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T11)Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T11) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 52/09m Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2010-01-28 8 Ob 2/10f Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 18/10a Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR. (T12) TE OGH 2010-07-22 8 Ob 80/10p Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 14/11g Vgl; Ähnlich Beis wie T7; Beis wie T10 Bem: T13 wegen fehlerhafter Eingabe entfernt. (T13a) Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 502 Abs 4 ZPO). (T14)Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO). (T14) TE OGH 2011-09-01 1 Ob 167/11g Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 86/12v Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 250/13f Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 223/15y Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. (T15) Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T16) TE OGH 2016-12-13 3 Ob 233/16k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2019-11-19 3 Ob 218/19h Beisatz: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T17)Beisatz: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T17) TE OGH 2020-09-23 3 Ob 145/20z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2024-08-13 10 Ob 6/24s Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 136/25s Beisatz wie T7; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005912

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.