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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1991 Geschäftszahl10ObS405/90; 10ObS2/91; 10ObS5/91; 10ObS6/91; 10ObS7/91; 10ObS8/91; 10ObS12/91; 10ObS14/91; 10ObS4/91; 10ObS11/91 NormASGG §77 Abs1 Z2 lita; RechtssatzDer obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog § 65 a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog Paragraph 65, a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. EntscheidungstexteTE OGH 1991/01/15 10 ObS 405/90 Veröff: JBl 1991,534 TE OGH 1991/01/29 10 ObS 2/91 nur: Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog § 65 a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). (T1) Beisatz: Vertritt ein Rechtsanwalt vor dem VfGH in mehreren Normenprüfungsverfahren, so kommt es zwar nicht zu einer Zusammenrechnung gemäß § 12 Abs 1 RATG, vielmehr gebührt dem Vertreter nur die Pauschalentlohnung zuzüglich Streitgenossenzuschlag dividiert durch die Zahl der Verfahren. (T2) nur: Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog Paragraph 65, a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). (T1) Beisatz: Vertritt ein Rechtsanwalt vor dem VfGH in mehreren Normenprüfungsverfahren, so kommt es zwar nicht zu einer Zusammenrechnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, RATG, vielmehr gebührt dem Vertreter nur die Pauschalentlohnung zuzüglich Streitgenossenzuschlag dividiert durch die Zahl der Verfahren. (T2) TE OGH 1991/01/15 10 ObS 5/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991/01/15 10 ObS 6/91 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/2 TE OGH 1991/01/15 10 ObS 7/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991/01/15 10 ObS 8/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991/01/29 10 ObS 12/91 nur T1 TE OGH 1991/01/15 10 ObS 14/91 nur T1 TE OGH 1991/01/15 10 ObS 4/91 Beis wie T2 TE OGH 1991/02/12 10 ObS 11/91 Auch; Beisatz: Die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren ist selbst dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Rechtsmittelverfahrens, wenn im Rechtsmittelverfahren die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung bezogenen Gesetzesbestimmungen nicht geltend gemacht wurde. (T3) RechtssatznummerRS0085840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.