← Österreich

{'item': ['1Ob639/90', '6Ob517/91', '9Ob1761/91', '7Ob1526/92', '6Ob573/92', '8Ob527/93', '10ObS179/94', '3Ob7/96', '4Ob321/97b', '2Ob202/98i', '2Ob21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037149 Entscheidungsdatum16.01.1991 Geschäftszahl1Ob639/90; 6Ob517/91; 9Ob1761/91; 7Ob1526/92; 6Ob573/92; 8Ob527/93; 10ObS179/94; 3Ob7/96; 4Ob321/97b; 2Ob202

§1

;

§5

; UVG § 7 Abs1 Z1ABGB §140 Ag; ABGB §140 Ba; EO §382 Abs1 Z8 lita;

§1

;

§5

; UVG Paragraph 7, Abs1 Z1 Rechtssatz1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor

nkurseröffnung sind

nkursforderungen und nach Maßgabe der

zu behandeln. 2.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach

nkurseröffnung sind keine

nkursforderungen; sie können auch während des

nkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung. 3.) Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt.3.) Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-16 1 Ob 639/90 Veröff: EvBl 1991/64 S 283 = RZ 1992/4 S 18 TE OGH 1991-03-07 6 Ob 517/91 Auch; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt. (T1)Auch; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt. (T1) TE OGH 1991-07-10 9 Ob 1761/91 Auch TE OGH 1992-03-05 7 Ob 1526/92 nur T1; Beisatz: Die Tatsache der

nkurseröffnung rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche nicht mehr der materiellen Rechtslage. (T2) TE OGH 1992-08-27 6 Ob 573/92 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1993,29 TE OGH 1993-04-29 8 Ob 527/93 nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor

nkurseröffnung sind

nkursforderungen und nach Maßgabe der

zu behandeln. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach

nkurseröffnung sind keine

nkursforderungen; sie können auch während des

nkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung. (T3) Beisatz: Gleiches muss auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor

nkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktivbestandteile und Passivbestandteile der

nkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt. (T4) Veröff: ÖA 1994,30 TE OGH 1995-03-28 10 ObS 179/94 nur T3 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 7/96 nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach

nkurseröffnung sind keine

nkursforderungen; sie können auch während des

nkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. (T5) TE OGH 1997-10-28 4 Ob 321/97b Vgl aber; Beisatz: Es ist aber durchaus möglich, dass die

nkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Dabei

mmt es aber darauf an, ob und wie weit die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen infolge des

nkurses gemindert sind. (T6) TE OGH 1998-08-27 2 Ob 202/98i Auch; nur T1; Beisatz: Für die Zeit nach

nkurseröffnung ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Eine

nkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die

nkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. (T7) Beisatz: Die

nkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind) kein Einfluss. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern, die mit dem Gemeinschuldner im gemeinsamen Haushalt leben. (T8) TE OGH 1998-08-13 2 Ob 215/98a nur T3; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im außerstreitigen Unterhaltsverfahren vor der Entscheidung) wirksam geworden, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden, weil der darüber hinausgehende Mehrbetrag eine unklagbare Naturalobligation ist. (T9) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 25/98t Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T10) TE OGH 2000-02-16 7 Ob 330/99a nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2000-06-29 8 Ob 116/00t nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1

unzulässige Exekutionsführung. (T11)nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach Paragraph 10, Absatz eins,

unzulässige Exekutionsführung. (T11) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 139/01z nur T1; Beisatz: Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T12) Beis wie T10 TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach

nkurseröffnung sind keine

nkursforderungen. (T13) Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des

nkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T14) Beisatz: Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach §291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der

nkursmasse. (T15)Beisatz: Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach §291b Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der

nkursmasse. (T15) Veröff:SZ 74/138 TE OGH 2002-02-11 7 Ob 299/01y Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners (als Gastwirt) durch die

nkurseröffnung erfährt jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (als Beamter) erzielt. (T16) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 69/02a Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Eine

nkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die

nkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. (T17) Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners durch die

nkurseröffnung erfährt jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt. (T18) TE OGH 2002-12-18 7 Ob 176/02m Auch; nur T1; Beisatz: Es

mmt nicht darauf an, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse etwa aufgrund eines bestimmten Zahlungsplanes verbleibt. (T19) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 160/02x Vgl aber; Beis wie T14 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 257/02s Abweichend TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b nur: 1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor

nkurseröffnung sind

nkursforderungen und nach Maßgabe der

zu behandeln. (T20) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 86/04k Teilweise abweichend; nur T20; Beisatz: Bei Eintritt der

nkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze

nkursforderung, weil Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden (§ 1418 ABGB). (T21)Teilweise abweichend; nur T20; Beisatz: Bei Eintritt der

nkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze

nkursforderung, weil Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden (Paragraph 1418, ABGB). (T21) Beis wie T10; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T22) Veröff: SZ 2004/77 TE OGH 2004-06-24 8 Ob 50/04t Vgl; nur T13; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist. (T23)Vgl; nur T13; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist. (T23) TE OGH 2004-07-28 7 Ob 169/04k nur T3; Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T24)nur T3; Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO). (T24) Veröff: SZ 2004/116 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 197/04y nur T3 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a nur T13; Beis wie T23 TE OGH 2005-09-06 10 Ob 5/05s nur T5 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des

nkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114

geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T25)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des

nkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114,

geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T25) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b nur T6; Beis wie T22 TE OGH 2007-01-31 2 Ob 192/06h Vgl aber; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff

) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T26)Vgl aber; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (Paragraphen 199, ff

) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T26) Veröff: SZ 2007/11 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 14/07b nur T20; Beisatz: Der sich aufgrund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand ist als

nkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden. (T27) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 264/06h Auch; nur T3; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „

nkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T28) Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer

nkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T29)Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer

nkursforderung umgedeutet (Paragraph 40 a, JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T29) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl aber; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. (T30)Verstärkter Senat; Vgl aber; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im

nkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2

etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die

nkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. (T30) Beis vgl aber wie T8; Beis wie T12; Beis gegenteilig wie T22; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. (T31)Beis vergleiche aber wie T8; Beis wie T12; Beis gegenteilig wie T22; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. (T31) Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 13/12b Auch TE OGH 2015-07-30 10 Ob 47/15g Auch TE OGH 2015-08-27 9 Ob 33/15s Auch; Beisatz: Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen. Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird, gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung. (T32) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037149

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.