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Europaius

2Ob639/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1991 Geschäftszahl2Ob639/90; 1Ob181/08m NormABGB §41; ABGB §594 RechtssatzDie Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( § 41 ABGB ) und daher nach § 594 ABGB keine taugliche Zeugin.Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( Paragraph 41, ABGB ) und daher nach Paragraph 594, ABGB keine taugliche Zeugin.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/01/16 2 Ob 639/90 TE OGH 2009/02/26 1 Ob 181/08m Auch; Beisatz: Großeltern sind „Eltern" im Sinne von § 594 ABGB und demnach zeugnisunfähig. (T1) Auch; Beisatz: Großeltern sind „Eltern" im Sinne von Paragraph 594, ABGB und demnach zeugnisunfähig. (T1) RechtssatznummerRS0009309

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