RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1991 Geschäftszahl9ObA311/90; 9ObA607/90; 8ObA52/03k; 9ObA57/05f NormABGB §1152 F1; B-VG Art7; RechtssatzHäufig haben Pensionisten jahrelang Beiträge zur Betriebspension in der schutzwürdigen Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch schutzwürdige Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffenden Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein nur punktuell von Gesetzen geforderter Akt der Solidarität (hier: gegenüber der Allgemeinheit) wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein (VfSlg 11.665/1988; iglS VfSlg 11.741/1988; ähnlich auch schon VfSlg 11.309/1987).Häufig haben Pensionisten jahrelang Beiträge zur Betriebspension in der schutzwürdigen Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch schutzwürdige Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffenden Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein nur punktuell von Gesetzen geforderter Akt der Solidarität (hier: gegenüber der Allgemeinheit) wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein (VfSlg 11.665 aus 1988,; iglS VfSlg 11.741 aus 1988,; ähnlich auch schon VfSlg 11.309 aus 1987,). EntscheidungstexteTE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90 Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665 TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90 TE OGH 2004/06/24 8 ObA 52/03k Vgl auch; Beisatz: Schaffen die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen. (T1) TE OGH 2006/01/25 9 ObA 57/05f Vgl auch; Beisatz: Ein wesentlicher Aspekt liegt in der schutzwürdigen Erwartung, durch die in der Aktivzeit erwirtschaftete Betriebspension den Standard der Lebensführung auch in der Pension halten zu können. (T2); Veröff: SZ 2006/9 RechtssatznummerRS0021545
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.