RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038544 Entscheidungsdatum16.01.1991 Geschäftszahl9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob625/94; 5Ob192/97i; 5Ob193/97m; 5Ob209/97i; 5Ob190/97w; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA103/03t; 9ObA132/03g; 4Ob11/04b; 5Ob271/09b; 6Ob32/10i; 9Ob15/11p; 6Ob109/11i; 6Ob88/12b; 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 10Ob27/14i NormABGB §365 A; StGG Art5; 1.ZPMRK Art1 Abs1 I1 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art 1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Artikel eins, ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911 aus 1983,; 11402 aus 1987,). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-16 9 ObA 311/90 Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210 TE OGH 1991-01-16 9 ObA 607/90 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof stellt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auf Sachlichkeitserwägungen und auch auf die Verhältnismäßigkeit ab. (T1) Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1997-06-24 5 Ob 192/97i nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. (T2)nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. (T2) TE OGH 1997-07-08 5 Ob 193/97m nur T2 TE OGH 1997-06-24 5 Ob 209/97i nur T2 TE OGH 1997-07-08 5 Ob 190/97w nur T2 TE OGH 2001-06-06 6 Ob 109/01z Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt. Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. (T3) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 99/01d Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y Vgl auch; Beisatz: Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964). (T4)Vgl auch; Beisatz: Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen vergleiche VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964). (T4) Veröff: SZ 2002/151 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 360/02t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-02-25 9 ObA 103/03t nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt. (T5) Beisatz: Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (T6) TE OGH 2004-03-17 9 ObA 132/03g nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-03-30 4 Ob 11/04b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 271/09b Auch TE OGH 2010-03-19 6 Ob 32/10i nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T7)nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Bem: Hier: Paragraph 25, Stmk NSchG. (T7) TE OGH 2011-06-28 9 Ob 15/11p nur T5 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 109/11i nur T5; Beis wie T6; Bem: hier: TirHöfeG. (T8) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 88/12b Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 124/13s Auch; nur ähnlich T2; Veröff: SZ 2013/105 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 125/13p Auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 126/13k Auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 27/14i Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038544
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