RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042988 Entscheidungsdatum24.01.1991 Geschäftszahl8Ob502/91; 5Ob512/93 (5Ob1542/93); 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob505/96 (1Ob506/96); 3Ob2435/96a; 8Ob84/98f; 6Ob164/01p; 6Ob137/05y; 3Ob261/05m; 4Ob52/08p; 5Ob219/08d; 9Ob73/10s; 7Ob238/10s; 5Ob184/10k; 2Ob46/13y; 1Ob223/17a NormZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K; ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2ZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K; ZPO in der Fassung WGN 1997 §502 Abs5 Z2 RechtssatzDie Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses.Die Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-24 8 Ob 502/91 TE OGH 1993-04-27 5 Ob 512/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren. (T1) TE OGH 1993-09-21 1 Ob 562/93 TE OGH 1994-10-13 8 Ob 535/93 Vgl; nur: Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. (T2)Vgl; nur: Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. (T2) Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T3) TE OGH 1996-02-27 1 Ob 505/96 Beis wie T3 TE OGH 1997-02-26 3 Ob 2435/96a TE OGH 1998-03-30 8 Ob 84/98f Vgl auch; Beisatz: Nicht aber Verfahren betreffend die Kosten der Räumung der Wohnung. (T4) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 164/01p Auch; nur T2 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 137/05y Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gilt auch für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T5) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 261/05m Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T6) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 52/08p Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T7)Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T7) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 219/08d Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 73/10s Vgl auch TE OGH 2011-01-19 7 Ob 238/10s Auch TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Vgl auch; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T8)Vgl auch; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T8) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y Beis wie T3 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T9)Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042988
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.