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{'item': ['5Ob108/90', '6Ob547/91', '7Ob575/91', '5Ob132/91 (5Ob133/91)', '5Ob1014/92', '3Ob1569/92', '5Ob34/93', '8Ob514/93', '5Ob296/98k', '7Ob201/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043894 Entscheidungsdatum29.01.1991 Geschäftszahl5Ob108/90; 6Ob547/91; 7Ob575/91; 5Ob132/91 (5Ob133/91); 5Ob1014/92; 3Ob1569/92; 5Ob34/93; 8Ob514/93; 5Ob296/

§37

Abs3 Z16;

§37

Abs3 Z18;

§37Abs3 Z19; ZPO §519 Abs1 Z1 G; ZPO §528 Abs2 Z1 K Rechtssatz

Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17

erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht).Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17,

erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht). EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-29 5 Ob 108/90 TE OGH 1991-05-16 6 Ob 547/91 TE OGH 1991-07-11 7 Ob 575/91 Vgl aber; nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17

erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. (T1) Veröff: RZ 1993/19 S 75Vgl aber; nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17,

erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässig. (T1) Veröff: RZ 1993/19 S 75 TE OGH 1991-11-26 5 Ob 132/91 Veröff: ImmZ 1992,53 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 1014/92 nur T1; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar keinen Sachantrag zurückgewiesen, jedoch ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen Sachbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben hat, mit dem einem Antrag auf Feststellung von Hauptmietrechten stattgegeben worden war. (T2) TE OGH 1992-07-07 3 Ob 1569/92 Auch; nur T1 TE OGH 1993-04-27 5 Ob 34/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994-02-03 8 Ob 514/93 nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung LB, RdZ 1979, RdZ 1981. (T3) TE OGH 1998-11-24 5 Ob 296/98k nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung (einem Antrag beziehungsweise einer Antragserweiterung). (T4) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 201/00k Vgl aber TE OGH 2000-10-18 7 Ob 209/00m Vgl aber TE OGH 2001-12-18 5 Ob 170/01p Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Eventualbegehrens durch das Rekursgericht. (T5) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 7/02v Auch; nur T4 TE OGH 2002-03-12 5 Ob 32/02w Vgl auch TE OGH 2003-04-08 5 Ob 61/03m Vgl auch TE OGH 2003-12-09 5 Ob 225/03d Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. (T6)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. (T6) TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p Auch; Beisatz: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist. (T7); Veröff: SZ 2009/53Auch; Beisatz: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist. (T7); Veröff: SZ 2009/53 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 15/13g Vgl auch TE OGH 2018-06-12 5 Ob 92/18t Vgl auch TE OGH 2022-02-23 4 Ob 199/21z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043894

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.