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10ObS23/91; 10ObS284/91; 10ObS242/92; 10ObS200/94; 10ObS114/95; 10ObS2043/96f; 10ObS121/05z; 10ObS54/12g; 10ObS141/15f; 8ObA83/22x; 10ObS32/25s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084647 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS23/91; 10ObS284/91; 10ObS242/92; 10ObS200/94; 10ObS114/95; 10ObS2043/96f; 10ObS121/05z; 10ObS54/12g; 10ObS141/15f; 8ObA83/22x; 10ObS32/25s NormASVG §175 Abs1 RechtssatzKriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil). EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-29 10 ObS 23/91 Veröff: SSV-NF 5/8 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 284/91 Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111 TE OGH 1992-10-13 10 ObS 242/92 nur: Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. (T1) nur: Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (T2) Beisatz: Eintägiger Betriebsausflug mit Durchführung von Schiabfahrten ohne Wettkampfcharakter. (T3) Veröff: SSV-NF 6/117 TE OGH 1994-10-04 10 ObS 200/94 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1995-11-14 10 ObS 114/95 Auch; nur: Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. (T4) nur T2; Beisatz: Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. (T5) Veröff: SZ 68/214 TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2043/96f Vgl auch TE OGH 2005-12-22 10 ObS 121/05z nur T4; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T6) TE OGH 2012-05-03 10 ObS 54/12g Auch TE OGH 2016-01-19 10 ObS 141/15f Auch TE OGH 2022-11-21 8 ObA 83/22x nur T4 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 32/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084647

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.