RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064720 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl9ObA4/91; 2Ob561/94; 8Ob271/00m; 8ObA285/01x; 8Ob153/03p; 4Ob240/04d; 9ObA50/12m; 10Ob107/15f; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 4Ob174/24b NormIO §60 Abs2 IO §109 KO §60 Abs2 KO §107 RechtssatzDie Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.Die Feststellung nach Paragraph 109, KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt Paragraph 60, Absatz 2, KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1991-01-30 9 ObA 4/91 Veröff: EvBl 1991/86 S 382 TE OGH 1994-09-22 2 Ob 561/94 nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1) nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt Paragraph 60, Absatz 2, KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1) Veröff: SZ 67/153 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Vgl; nur T1; Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T2) Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2002-05-27 8 ObA 285/01x Auch; Beisatz: Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO beziehungsweise § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)Auch; Beisatz: Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus Paragraph 60, Absatz 2, KO beziehungsweise Paragraph 54, Absatz 4, AO und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 153/03p nur T1 TE OGH 2005-01-11 4 Ob 240/04d Auch; Beisatz: Diese - der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung - wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam. (T4) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 50/12m Auch; Beisatz: Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T5) Bem: Siehe RS0128386. (T6) Veröff: SZ 2012/107 TE OGH 2016-01-19 10 Ob 107/15f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 88/17y Auch TE OGH 2018-06-19 1 Ob 33/18m Vgl; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 128/18d Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Anm: Vgl RS0135253.Anmerkung, Vgl RS0135253. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064720
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