RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076052 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl6Ob511/91; 9Ob501/94; 2Ob2331/96z; 3Ob398/97v; 1Ob383/97y; 6Ob90/98y; 6Ob262/00y; 2Ob166/01b; 2Ob241/01g; 6Ob114/07v; 10Ob44/08f; 10Ob59/09p; 10Ob38/10a; 10Ob39/10y; 10Ob40/10w; 10Ob52/10k; 10Ob47/10z; 10Ob57/10w; 10Ob59/10i; 10Ob56/10y; 10Ob35/10k; 10Ob79/10f; 10Ob41/11v; 10Ob80/11d; 10Ob48/11y; 10Ob6/11x; 10Ob62/14m; 10Ob37/14k; 10Ob55/15h; 10Ob56/15f; 10Ob49/16b; 10Ob50/16z; 10Ob24/17b; 10Ob60/19z; 10Ob36/24b NormUVG §4 Z1 RechtssatzDer Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-07 6 Ob 511/91 Veröff: ÖA 1991,143 = RZ 1992/14 S 42 TE OGH 1994-03-16 9 Ob 501/94 Auch TE OGH 1997-04-24 2 Ob 2331/96z Auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz. (T1) TE OGH 1998-01-14 3 Ob 398/97v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 383/97y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-04-02 6 Ob 90/98y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 262/00y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-07-09 2 Ob 166/01b Beis wie T1; Beisatz: Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muss. (T2) Beisatz: Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO besagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre. (T3)Beisatz: Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EO besagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre. (T3) TE OGH 2001-10-02 2 Ob 241/01g Vgl auch; Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG auszugehen. (T4) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 114/07v Ähnlich; Beisatz: Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz. (T5) Beisatz: Hier: Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG. (T6)Beisatz: Hier: Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG. (T6) TE OGH 2008-04-22 10 Ob 44/08f Vgl; Beisatz: Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz. (T7) Beisatz: Hier: Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T8) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 59/09p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 38/10a Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/95 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 39/10y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 40/10w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 52/10k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 47/10z Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/96 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 57/10w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 59/10i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 56/10y Vgl; Beisatz: Der weite Wortlaut des § 3 Z 2 UVG in der novellierten Fassung ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Vorschussantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T9)Vgl; Beisatz: Der weite Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der novellierten Fassung ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Vorschussantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T9) TE OGH 2010-09-14 10 Ob 35/10k Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2010-11-30 10 Ob 79/10f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-06-28 10 Ob 41/11v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 80/11d Ähnlich; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/111 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 48/11y Auch TE OGH 2011-08-30 10 Ob 6/11x Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 62/14m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-11-25 10 Ob 37/14k Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Der Exekutionsantrag muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen beim zuständigen Gericht eingelangt sein. (T10) TE OGH 2015-06-30 10 Ob 55/15h Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2015-10-01 10 Ob 56/15f Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 49/16b Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 50/16z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2019-09-13 10 Ob 60/19z Beis wie T5 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 36/24b Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076052
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