RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084271 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl10ObS30/91; 10ObS263/91; 10ObS43/92; 10ObS33/92; 10ObS61/92; 10ObS204/92; 10ObS58/93; 10ObS132/93; 10ObS6/94 (10ObS7/94; 10ObS8/94); 10ObS260/93; 10ObS269/94; 10ObS96/95; 10ObS251/95; 10ObS264/95; 10ObS162/97i; 10ObS348/97t; 10ObS203/97v; 10ObS274/98m; 10ObS253/98y; 10ObS33/99x; 10ObS67/99x; 10ObS288/99x; 10ObS19/00t; 10ObS306/00y; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS137/02y; 10ObS103/04a; 10ObS4/10a; 10ObS102/10p; 10ObS133/10x; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS111/17x; 10ObS17/20b; 10ObS57/23i NormASVG §175 RechtssatzFür Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und hätten für den Unfall daher ledigliche eine Gelegenheitsursache gebildet. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-12 10 ObS 30/91 Veröff: SSV-NF 5/10 TE OGH 1991-10-08 10 ObS 263/91 Veröff: SSV-NF 5/106 TE OGH 1992-02-25 10 ObS 43/92 Veröff: SSV-NF 6/24 TE OGH 1992-02-25 10 ObS 33/92 Veröff: SSV-NF 6/21 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 61/92 Beisatz: Der Urlaub ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (hier: Schischuhtest im Wintersporturlaub). (T1) Veröff: SSV-NF 6/50 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 204/92 Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG. (T2) TE OGH 1993-04-15 10 ObS 58/93 Auch; Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dientgebers ist kein Arbeitsunfall. (T3) Veröff: SZ 66/50 TE OGH 1993-09-07 10 ObS 132/93 Beisatz: Im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegene Freizeitgestaltung überwiegt bei Zurverfügungstellung eines Motorrades zu beliebigen privaten Fahrten während eines verlängerten Wochenendes auch dann, wenn bei Rückgabe des Motorrades ein kurzer Testbericht zu erstatten war. (T4) Veröff: SZ 66/104 TE OGH 1994-01-18 10 ObS 6/94 Auch; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Schiabfahrt, die während der Zeit des Zuwartens auf eine dienstliche Besprechung unternommen wurde. (T5) TE OGH 1994-02-08 10 ObS 260/93 nur: Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. (T6) TE OGH 1994-12-06 10 ObS 269/94 Auch; Beisatz: Wenn die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten. (T7) TE OGH 1995-06-08 10 ObS 96/95 nur: Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall. (T8) TE OGH 1995-12-12 10 ObS 251/95 Beis wie T7 TE OGH 1996-01-09 10 ObS 264/95 Auch TE OGH 1997-05-22 10 ObS 162/97i Auch TE OGH 1997-10-15 10 ObS 348/97t Auch TE OGH 1997-11-04 10 ObS 203/97v Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T9) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 274/98m Vgl auch TE OGH 1998-10-20 10 ObS 253/98y nur T6; Beisatz: Tennis spielen in der Freizeit erfolgt regelmäßig aus persönlichen Gründen, dient den privaten unversicherten Interessen und gehört zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. (T10); Beisatz: Mag auch die Teilnahme an einem Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchem letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen dienen, so handelt es sich doch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit. (T11) TE OGH 1999-02-18 10 ObS 33/99x Beis wie T10; Beisatz: Hier: Fußballspielen. (T12) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 67/99x Vgl auch; nur T6 TE OGH 2000-02-22 10 ObS 288/99x Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt; kein Arbeitsunfall. (T13) TE OGH 2000-05-02 10 ObS 19/00t Auch; Beisatz: Stand die private Verrichtung im Vordergrund, ist der unterwegs erfolgte Kundenbesuch keine wesentliche Bedingung für die Zurücklegung des gemischten Weges, welcher schon aus diesem Grund nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. (T14) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 306/00y Auch; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T15) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 30/01m nur T6 TE OGH 2001-04-03 10 ObS 59/01a nur T6 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 137/02y Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T16) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 103/04a nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 4/10a Auch; Beisatz: Der Versicherte steht - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. (T17) TE OGH 2010-07-27 10 ObS 102/10p Auch TE OGH 2010-10-05 10 ObS 133/10x Auch TE OGH 2012-02-14 10 ObS 3/12g Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T18) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 178/12t Auch; Beis wie T17; Beisatz: Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (T19) TE OGH 2017-09-13 10 ObS 111/17x Auch; nur T6 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 17/20b nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T20) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 57/23i vgl; nur T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T19 Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084271
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