OGH Rechtssatz RS0051224 (9ObA1/91)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051224 Entscheidungsdatum13.02.1991 Geschäftszahl9ObA1/91; 9ObA133/91; 9ObA227/91; 9ObA72/18f; 9ObA10/21t NormArbVG §115 Abs3; ArbVG §116 RechtssatzGrundsätzlich ist der Entgeltanspruch eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds - insbesondere bei festen Bezügen - auf der Grundlage seines sonstigen, aktuellen, für die geleistete Teilarbeitszeit zu gewährenden Entgelts zu bemessen; eines Rückgriffs auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer und auf die weitere Entwicklung solcher Vergleichseinkommen (unter Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere) bedarf es in solchen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs 3 ArbVG vorliegen, nicht.Grundsätzlich ist der Entgeltanspruch eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds - insbesondere bei festen Bezügen - auf der Grundlage seines sonstigen, aktuellen, für die geleistete Teilarbeitszeit zu gewährenden Entgelts zu bemessen; eines Rückgriffs auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer und auf die weitere Entwicklung solcher Vergleichseinkommen (unter Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere) bedarf es in solchen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG vorliegen, nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-13 9 ObA 1/91 Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) TE OGH 1991-07-10 9 ObA 133/91 Auch; Beisatz: Es gilt grundsätzlich das Ausfallsprinzip. (T1) Veröff: SZ 64/99 = WBl 1991,392 = RdW 1992,20 = ZAS 1992/16 S 13 (Resch) = Arb 10951 TE OGH 1992-01-15 9 ObA 227/91 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost) TE OGH 2018-10-30 9 ObA 72/18f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-03-24 9 ObA 10/21t Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051224