RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1991 Geschäftszahl9ObA1/91; 9ObA174/92 NormArbVG §117; ArbVG §157 Abs1 Z3; RechtssatzSteht ein gemäß § 117 Abs 1 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, so hat über den Antrag dieses Betriebsratsmitgliedes auf Feststellung der ihm fortzuzahlenden Geldbezüge gemäß § 1 DVG die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Einigungsamtes kommt für einen derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruch aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht. Gemäß § 117 Abs 1 ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen.Steht ein gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, so hat über den Antrag dieses Betriebsratsmitgliedes auf Feststellung der ihm fortzuzahlenden Geldbezüge gemäß Paragraph eins, DVG die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Einigungsamtes kommt für einen derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruch aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. VwGH vom 16.03.1981, Z 12/0315/80; Veröff: DRdA 1982,35 (mit Anmerkung von Stifter)VwGH vom 16.03.1981, Ziffer 12 /, 0315 /, 80,; Veröff: DRdA 1982,35 (mit Anmerkung von Stifter) EntscheidungstexteTE OGH 1991/02/13 9 ObA 1/91 nur: Gemäß § 117 Abs 1 ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T1) Veröff: RdW 1991,211 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) = WBl 1991,261 nur: Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T1) Veröff: RdW 1991,211 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) = WBl 1991,261 TE OGH 1992/10/21 9 ObA 174/92 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld muß auch freigestelltem Betriebsrat angeboten werden. (T2) RechtssatznummerRS0051346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.